Wann können Darlehensverluste von Darlehenszinsen bei Freiberuflern als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden? Mit dieser Frage hat sich jüngst das Finanzgericht Hamburg beschäftigt.
Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen der Einsatz von Intellekt und der durch qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse oder eine schöpferische Begabung im Vordergrund. Der Umfang des Betriebsvermögens wird durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt. Geldgeschäfte, wie z. B. Darlehensgewährung oder Beteiligungserwerb, sind daher bei Angehörigen eines freien Berufs im Regelfall nicht beruflich veranlasst, es sei denn, das Geldgeschäft steht objektiv in einem unmittelbaren und notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung. Ein solcher Veranlassungszusammenhang besteht z. B. bei der Darlehensgewährung eines Steuerberaters zur Rettung von Honorarforderungen oder bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft.
Betriebliche Veranlassung bei Freiberuflern
Nicht betrieblich veranlasst sind hingegen Geldgeschäfte, bei denen nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht das finanzielle und persönliche Engagement des Steuerpflichtigen die freiberufliche Praxis fördern könnte. Ferner gehört die Beteiligung oder Kapitalanlage eines Angehörigen der freien Berufe dann nicht zum (notwendigen) Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Darlehensverluste eines Freiberuflers – im aktuellen Streitfall handelte es sich um einen Rechtsanwalt – führen also dann nicht zu (Sonder-) Betriebsausgaben, wenn das Geldgeschäft ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat.
Wann hat das Darlehnsgeschäft eigenes wirtschaftliches Gewicht?
Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist z. B. anzunehmen, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist, beispielsweise, wenn mit der Darlehenshingabe ein Geschäft finanziert wird, bei dem die Erzielung eines Spekulationsgewinns nicht ausgeschlossen ist wie es im Streitfall der Fall war. Eine damit ggf. verbundene Förderung einer Mandatsbeziehung berührt als lediglich erwünschter Nebeneffekt die Versagung eines Betriebsausgabenabzugs nicht, stellte das FG Hamburg mit Urteil vom 16.02.2016 (Az. 2 K 170/13) klar.
(FG Hamburg, NL 02/2016/ Viola C. Didier)