Nach Ansicht von Generalanwalt Nils Wahl ist die Klausel eines Darlehensvertrags, die die Rückzahlung des Darlehensbetrags in der Fremdwährung vorsieht, in der das Darlehen gewährt wurde, nicht notwendigerweise eine missbräuchliche Klausel.
Zwischen April 2007 und Oktober 2008 schlossen Frau Ruxandra Paula Andriciuc und 68 weitere Personen mit der rumänischen Bank SC Banca Românească Kreditverträge in Schweizer Franken (CHF), die dem Erwerb von Immobilien, der Refinanzierung anderer Kredite und der Befriedigung persönlicher Wünsche dienten. Die Darlehensnehmer waren verpflichtet, die monatlichen Raten in CHF zurückzuzahlen.
Erhebliche Wechselkursschwankungen
Zwischen 2007 und 2014 verdoppelte sich der Wechselkurs zwischen Schweizer Franken und rumänischen Lei (RON) nahezu. Die Darlehensnehmer sind der Ansicht, dass die Bank die Wechselkursschwankungen des CHF hätte vorhersehen können.
Nicht absehbare Entwicklungen
In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tage verweist Generalanwalt Nils Wahl – über den Wortlaut der streitigen Vertragsklauseln hinaus – auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem die Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung von Vertragsklauseln kann einen Gewerbetreibenden nicht verpflichten, nicht absehbare spätere Entwicklungen, wie etwa außergewöhnliche Wechselkursschwankungen vorherzusehen und den Verbraucher darüber zu informieren – und somit die Folgen zu tragen.
Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
Schließlich äußerte sich der Generalanwalt zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist, ob ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner besteht. Im Ergebnis sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Demgegenüber kann das erhebliche Missverhältnis nicht anhand von Entwicklungen beurteilt werden, die nach Vertragsschluss eintraten, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hatte und die er nicht vorhersehen konnte (wie Wechselkursschwankungen).
(EuGH, PM Nr. 42/2017 vom 27.04.2017/ Viola C. Didier)