• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Darlehen in Fremdwährung: Wer trägt das Risiko von Wechselkursschwankungen?

28.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Darlehen in Fremdwährung: Wer trägt das Risiko von Wechselkursschwankungen?

Beitrag mit Bild

© Christian Müller/fotolia.com

Nach Ansicht von Generalanwalt Nils Wahl ist die Klausel eines Darlehensvertrags, die die Rückzahlung des Darlehensbetrags in der Fremdwährung vorsieht, in der das Darlehen gewährt wurde, nicht notwendigerweise eine missbräuchliche Klausel.

Zwischen April 2007 und Oktober 2008 schlossen Frau Ruxandra Paula Andriciuc und 68 weitere Personen mit der rumänischen Bank SC Banca Românească Kreditverträge in Schweizer Franken (CHF), die dem Erwerb von Immobilien, der Refinanzierung anderer Kredite und der Befriedigung persönlicher Wünsche dienten. Die Darlehensnehmer waren verpflichtet, die monatlichen Raten in CHF zurückzuzahlen.

Erhebliche Wechselkursschwankungen

Zwischen 2007 und 2014 verdoppelte sich der Wechselkurs zwischen Schweizer Franken und rumänischen Lei (RON) nahezu. Die Darlehensnehmer sind der Ansicht, dass die Bank die Wechselkursschwankungen des CHF hätte vorhersehen können.

Nicht absehbare Entwicklungen

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tage verweist Generalanwalt Nils Wahl – über den Wortlaut der streitigen Vertragsklauseln hinaus – auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem die Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung von Vertragsklauseln kann einen Gewerbetreibenden nicht verpflichten, nicht absehbare spätere Entwicklungen, wie etwa außergewöhnliche Wechselkursschwankungen vorherzusehen und den Verbraucher darüber zu informieren – und somit die Folgen zu tragen.

Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?

Schließlich äußerte sich der Generalanwalt zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist, ob ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner besteht. Im Ergebnis sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Demgegenüber kann das erhebliche Missverhältnis nicht anhand von Entwicklungen beurteilt werden, die nach Vertragsschluss eintraten, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hatte und die er nicht vorhersehen konnte (wie Wechselkursschwankungen).

(EuGH, PM Nr. 42/2017 vom 27.04.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


23.06.2026

DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren

Datenschutzverstöße führen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Gerichte bleiben jedoch verpflichtet, die DSGVO zu beachten.

weiterlesen
DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren

Steuerboard

Benedikt Hohaus / Natalie Tafelski


22.06.2026

Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 28.05.2026 Stellung dazu genommen, wie Hurdle-Shares in der Regel steuerlich zu beurteilen sind und in welchen Gestaltungskonstellationen sie als Arbeitslohn zu qualifizieren sein können.

weiterlesen
Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)

Meldung

©Butch/fotolia.com


22.06.2026

Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation

Verletzt ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten, darf die DRV die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte schätzen.

weiterlesen
Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht