• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Cum/Ex-Geschäfte: Schadensersatz von ehemaligem Vorstand?

18.02.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Cum/Ex-Geschäfte: Schadensersatz von ehemaligem Vorstand?

Beitrag mit Bild

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm verhandelt am 22.02.2016 einen Fall aus der Wirtschaft: Eine Privatbank verlangt von ihrem ehemaligen Vorstand Schadensersatz in Millionenhöhe.

Eine Essener Privatbank verlangt Schadensersatz in Millionenhöhe von ihrem ehemaligen Vorstand aus so genannten Cum/Ex-Geschäften und aus Griechenland-Anleihen.

Das Oberlandesgericht Hamm verhandelt am 22.02.2016 die unter dem Aktenzeichen 8 U 127/15 anhängige Berufung einer beklagten Essener Privatbank gegen ihren ehemaligen Vorstand, den Kläger des Rechtsstreits. Mit der im Wege der Widerklage geltend gemachten Forderung verlangt die Bank Schadensersatz aus behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit sog. Cum/Ex-Geschäften eines Hedgefonds und mit Griechenland-Anleihen.

Pflichtverletzungen des Vorstands streitig

Von Juli 2009 bis zu seiner Abberufung im Oktober 2012 gehörte der Kläger dem Vorstand der Bank an, seit Anfang 2012 als Vorstandsvorsitzender. Mit seiner Klage verlangt er von der Bank Zahlung weiterer Vergütungen (eines Bonus sowie ausstehender Festgehälter), wobei er seine Abberufung als Vorstand und die Beendigung des Dienstvertrages als unrechtmäßig ansieht. Die Bank meint, dem Kläger stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu, vielmehr seien ihm erhebliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen, die seine Schadensersatzpflicht ihr gegenüber begründeten. Ihm seien die hoch riskante Beteiligung an einem Hedgefonds, dessen Geschäftsmodell auf sog. Cum/Ex-Geschäften beruhe, sowie das Kaufen und Halten riskanter Griechenland-Anleihen anzulasten. Durch seine Pflichtverletzungen sei ihr ein Schaden von über 100 Mio. Euro entstanden, von dem sie widerklagend einen Teilbetrag von 5 Mio. Euro geltend mache.

Kein Schadensersatz wegen unternehmerischem Ermessen?

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem Kläger eine Bonuszahlung von 133.333 Euro zugesprochen. Die weitergehende Klage- und die Widerklageforderung hat es abgewiesen. Als Vorstand sei der Kläger, so das Landgericht, wirksam abberufen worden, für die Folgezeit könne er keine Vergütung beanspruchen. Schadensersatz könne aber auch die Bank nicht verlangen. Die beanstandeten Vorstandsentscheidungen seien durch das dem Kläger zustehende unternehmerische Ermessen gedeckt.

(OLG Hamm, PM vom 17.02.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Interview

Robert Peres


21.04.2025

Präsenz statt Pixel: Virtuelle Hauptversammlungen unter Druck

Robert Peres, Vorsitzender der Initiative Minderheitsaktionäre, spricht über die zunehmende Kritik an virtuellen Hauptversammlungen, prominente Gegenbewegungen und warum eine echte Mitbestimmung der Aktionäre gerade jetzt entscheidend ist.

weiterlesen
Präsenz statt Pixel: Virtuelle Hauptversammlungen unter Druck

Meldung

©rawpixel/123rf.com


17.04.2025

Das Osterei im Steuerrecht

Ostern bringt nicht nur bunte Eier, sondern auch steuerliche Tücken mit sich. Denn je nachdem, woher das Ei kommt und wie es verzehrt wird, ändert sich der Umsatzsteuersatz.

weiterlesen
Das Osterei im Steuerrecht

Meldung

©agcreativelab/fotolia.com


17.04.2025

Kein Werbungskostenabzug für Umzug trotz Homeoffice-Zwang

Der BFH verneint den Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers.

weiterlesen
Kein Werbungskostenabzug für Umzug trotz Homeoffice-Zwang

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank