Eine Essener Privatbank verlangt Schadensersatz in Millionenhöhe von ihrem ehemaligen Vorstand aus so genannten Cum/Ex-Geschäften und aus Griechenland-Anleihen.
Das Oberlandesgericht Hamm verhandelt am 22.02.2016 die unter dem Aktenzeichen 8 U 127/15 anhängige Berufung einer beklagten Essener Privatbank gegen ihren ehemaligen Vorstand, den Kläger des Rechtsstreits. Mit der im Wege der Widerklage geltend gemachten Forderung verlangt die Bank Schadensersatz aus behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit sog. Cum/Ex-Geschäften eines Hedgefonds und mit Griechenland-Anleihen.
Pflichtverletzungen des Vorstands streitig
Von Juli 2009 bis zu seiner Abberufung im Oktober 2012 gehörte der Kläger dem Vorstand der Bank an, seit Anfang 2012 als Vorstandsvorsitzender. Mit seiner Klage verlangt er von der Bank Zahlung weiterer Vergütungen (eines Bonus sowie ausstehender Festgehälter), wobei er seine Abberufung als Vorstand und die Beendigung des Dienstvertrages als unrechtmäßig ansieht. Die Bank meint, dem Kläger stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu, vielmehr seien ihm erhebliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen, die seine Schadensersatzpflicht ihr gegenüber begründeten. Ihm seien die hoch riskante Beteiligung an einem Hedgefonds, dessen Geschäftsmodell auf sog. Cum/Ex-Geschäften beruhe, sowie das Kaufen und Halten riskanter Griechenland-Anleihen anzulasten. Durch seine Pflichtverletzungen sei ihr ein Schaden von über 100 Mio. Euro entstanden, von dem sie widerklagend einen Teilbetrag von 5 Mio. Euro geltend mache.
Kein Schadensersatz wegen unternehmerischem Ermessen?
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem Kläger eine Bonuszahlung von 133.333 Euro zugesprochen. Die weitergehende Klage- und die Widerklageforderung hat es abgewiesen. Als Vorstand sei der Kläger, so das Landgericht, wirksam abberufen worden, für die Folgezeit könne er keine Vergütung beanspruchen. Schadensersatz könne aber auch die Bank nicht verlangen. Die beanstandeten Vorstandsentscheidungen seien durch das dem Kläger zustehende unternehmerische Ermessen gedeckt.
(OLG Hamm, PM vom 17.02.2016/ Viola C. Didier)