26.06.2017

Meldung, Steuerrecht

Cum/Ex-Bericht im Bundestag

Beitrag mit Bild

©gguy/fotolia.com

Der Bundestag hat am vergangenen Freitag den Abschlussbericht des 4. Untersuchungsausschusses zur sog. Cum/Ex-Problematik zur Kenntnis genommen. Seitens des Bunds der Steuerzahler (BdSt) hagelt es Kritik am Bundestags-Untersuchungsausschuss.

Der Untersuchungsausschuss hatte am Mittwoch, 21. Juni, den Bericht an Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert übergeben. Auftrag des Ausschusses war die Untersuchung der Gestaltungsmodelle sog. Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, die auf eine mehrfache Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal bezahlt wurde. Insbesondere sollten die Ursachen der Entstehung dieser Cum/Ex-Geschäfte und ihre Entwicklung untersucht und geklärt werden, ob und wenn ja, wann – rechtzeitig – geeignete Gegenmaßnahmen von Stellen des Bundes ergriffen wurden, ob diese ausreichten und wer gegebenenfalls jeweils die Verantwortung in diesem Zusammenhang trug.

Kritik: Parlamentarischer Abschlussbericht ist Pflicht

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) kritisiert, dass sich der Bundestags-Untersuchungsausschuss nicht auf einen Abschlussbericht zu den sog. Cum-Ex-Geschäften geeinigt hat. „Das wäre ein wichtiges Signal für die Steuerzahler gewesen, wirklich aufklären zu wollen“, meint BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Nach Meinung des Verbands ist es richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Cum-Ex-Fälle lückenlos aufklären. „Aus unserer Sicht handelt es sich bei den Cum-Ex-Geschäften nicht nur um ein Steuerschlupfloch, sondern um Steuerhinterziehung“, betont Holznagel.

Zum Hintergrund der Cum-Ex-Geschäfte

Bei den Cum-Ex-Geschäften ließen sich Anleger Kapitalertragsteuer erstatten, die sie nicht gezahlt hatten. Vereinfacht gesagt, verkaufte dabei ein Leerverkäufer einem Dritten kurz vor dem Dividendenstichtag Aktien, die er selbst erst nach dem Stichtag erhielt. Dadurch gab es auf dem Papier zwei Eigentümer – mit der Folge, dass die Steuer doppelt erstattet wurde. Bei den Cum-Cum-Geschäften handelt es sich um eine zweite Variante von unrechtmäßiger Steuererstattung. Hier ließen sich ausländische Anleger unrechtmäßig Steuern erstatten.

(Dt. Bundestag, hib vom 23.06.2017 / BdSt, PM vom 21.06.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


12.06.2026

BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden des Gläubigers, entschied der BGH.

weiterlesen
BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Meldung

©momius/fotolia.com


12.06.2026

Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Streitbeilegung durch Schiedsgerichte spielt im deutschen Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle, deshalb soll das Schiedsverfahrensrecht jetzt modernisiert werden.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


11.06.2026

§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis

Die Diskussion um § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG hat in jüngerer Zeit an praktischer Relevanz gewonnen. Hintergrund ist, dass Finanzämter vermehrt die Auffassung vertreten, das Verlustverrechnungsverbot erfasse negative Einkünfte aus Drittstaatenbetriebsstätten auch dann, wenn diese einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind.

weiterlesen
§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht