26.06.2017

Meldung, Steuerrecht

Cum/Ex-Bericht im Bundestag

Beitrag mit Bild

©gguy/fotolia.com

Der Bundestag hat am vergangenen Freitag den Abschlussbericht des 4. Untersuchungsausschusses zur sog. Cum/Ex-Problematik zur Kenntnis genommen. Seitens des Bunds der Steuerzahler (BdSt) hagelt es Kritik am Bundestags-Untersuchungsausschuss.

Der Untersuchungsausschuss hatte am Mittwoch, 21. Juni, den Bericht an Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert übergeben. Auftrag des Ausschusses war die Untersuchung der Gestaltungsmodelle sog. Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, die auf eine mehrfache Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal bezahlt wurde. Insbesondere sollten die Ursachen der Entstehung dieser Cum/Ex-Geschäfte und ihre Entwicklung untersucht und geklärt werden, ob und wenn ja, wann – rechtzeitig – geeignete Gegenmaßnahmen von Stellen des Bundes ergriffen wurden, ob diese ausreichten und wer gegebenenfalls jeweils die Verantwortung in diesem Zusammenhang trug.

Kritik: Parlamentarischer Abschlussbericht ist Pflicht

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) kritisiert, dass sich der Bundestags-Untersuchungsausschuss nicht auf einen Abschlussbericht zu den sog. Cum-Ex-Geschäften geeinigt hat. „Das wäre ein wichtiges Signal für die Steuerzahler gewesen, wirklich aufklären zu wollen“, meint BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Nach Meinung des Verbands ist es richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Cum-Ex-Fälle lückenlos aufklären. „Aus unserer Sicht handelt es sich bei den Cum-Ex-Geschäften nicht nur um ein Steuerschlupfloch, sondern um Steuerhinterziehung“, betont Holznagel.

Zum Hintergrund der Cum-Ex-Geschäfte

Bei den Cum-Ex-Geschäften ließen sich Anleger Kapitalertragsteuer erstatten, die sie nicht gezahlt hatten. Vereinfacht gesagt, verkaufte dabei ein Leerverkäufer einem Dritten kurz vor dem Dividendenstichtag Aktien, die er selbst erst nach dem Stichtag erhielt. Dadurch gab es auf dem Papier zwei Eigentümer – mit der Folge, dass die Steuer doppelt erstattet wurde. Bei den Cum-Cum-Geschäften handelt es sich um eine zweite Variante von unrechtmäßiger Steuererstattung. Hier ließen sich ausländische Anleger unrechtmäßig Steuern erstatten.

(Dt. Bundestag, hib vom 23.06.2017 / BdSt, PM vom 21.06.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

David Hötzel


16.01.2026

Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Die Grunderwerbsteuer soll erneut systematisch reformiert werden. Die Ergänzungstatbestände der Grunderwerbsteuer zur Erfassung von Share Deals haben in den vergangenen Jahren besonders hohe gesetzgeberische Aufmerksamkeit erfahren.

weiterlesen
Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Meldung

nx123nx/123rf.com


16.01.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Reparieren ist besser als Wegwerfen. Mit dem neuen Recht auf Reparatur sollen es Verbraucher einfacher haben, sich für eine Reparatur zu entscheiden.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


16.01.2026

Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Die Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll die Steuerberatung modernisieren, bürokratische Hürden abbauen und faire steuerliche Rahmenbedingungen schaffen.

weiterlesen
Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)