26.06.2017

Meldung, Steuerrecht

Cum/Ex-Bericht im Bundestag

Beitrag mit Bild

©gguy/fotolia.com

Der Bundestag hat am vergangenen Freitag den Abschlussbericht des 4. Untersuchungsausschusses zur sog. Cum/Ex-Problematik zur Kenntnis genommen. Seitens des Bunds der Steuerzahler (BdSt) hagelt es Kritik am Bundestags-Untersuchungsausschuss.

Der Untersuchungsausschuss hatte am Mittwoch, 21. Juni, den Bericht an Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert übergeben. Auftrag des Ausschusses war die Untersuchung der Gestaltungsmodelle sog. Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, die auf eine mehrfache Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal bezahlt wurde. Insbesondere sollten die Ursachen der Entstehung dieser Cum/Ex-Geschäfte und ihre Entwicklung untersucht und geklärt werden, ob und wenn ja, wann – rechtzeitig – geeignete Gegenmaßnahmen von Stellen des Bundes ergriffen wurden, ob diese ausreichten und wer gegebenenfalls jeweils die Verantwortung in diesem Zusammenhang trug.

Kritik: Parlamentarischer Abschlussbericht ist Pflicht

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) kritisiert, dass sich der Bundestags-Untersuchungsausschuss nicht auf einen Abschlussbericht zu den sog. Cum-Ex-Geschäften geeinigt hat. „Das wäre ein wichtiges Signal für die Steuerzahler gewesen, wirklich aufklären zu wollen“, meint BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Nach Meinung des Verbands ist es richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Cum-Ex-Fälle lückenlos aufklären. „Aus unserer Sicht handelt es sich bei den Cum-Ex-Geschäften nicht nur um ein Steuerschlupfloch, sondern um Steuerhinterziehung“, betont Holznagel.

Zum Hintergrund der Cum-Ex-Geschäfte

Bei den Cum-Ex-Geschäften ließen sich Anleger Kapitalertragsteuer erstatten, die sie nicht gezahlt hatten. Vereinfacht gesagt, verkaufte dabei ein Leerverkäufer einem Dritten kurz vor dem Dividendenstichtag Aktien, die er selbst erst nach dem Stichtag erhielt. Dadurch gab es auf dem Papier zwei Eigentümer – mit der Folge, dass die Steuer doppelt erstattet wurde. Bei den Cum-Cum-Geschäften handelt es sich um eine zweite Variante von unrechtmäßiger Steuererstattung. Hier ließen sich ausländische Anleger unrechtmäßig Steuern erstatten.

(Dt. Bundestag, hib vom 23.06.2017 / BdSt, PM vom 21.06.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


09.12.2025

BFH zweifelt an der Europarechtskonformität des § 20 Abs. 2 AStG

Die jüngste Vorlage des BFH zu § 20 Abs. 2 AStG lenkt den Blick erneut auf die Frage, ob der zwingende Methodenwechsel ohne jede Entlastungsmöglichkeit mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

weiterlesen
BFH zweifelt an der Europarechtskonformität des § 20 Abs. 2 AStG

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


09.12.2025

Einigung auf Omnibus-I-Paket: Weniger Bürokratie bei Nachhaltigkeitsregeln

Die EU macht ernst mit dem Bürokratieabbau: Parlament und Mitgliedstaaten haben sich auf eine deutliche Verschlankung der Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten geeinigt.

weiterlesen
Einigung auf Omnibus-I-Paket: Weniger Bürokratie bei Nachhaltigkeitsregeln

Meldung

©GrafKoks/fotolia.com


09.12.2025

Grundsteuer: Ohne Mitwirkung kein Erfolg

Eigentümer müssen bei Einwänden gegen Grundsteuerbescheide aktiv mitwirken. Pauschale Verfassungsbedenken reichen nicht aus.

weiterlesen
Grundsteuer: Ohne Mitwirkung kein Erfolg

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank