Im Juli 2017 und im November 2018 sind zwei weitere Fälle von Steuergestaltungen im Rahmen von Kapitalertragsteuer-Erstattungen bekannt geworden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit.
Sogenannte Cum-Ex-Geschäfte bezeichnen Fälle, in denen Anleger eine Erstattung der Kapitalertragsteuer durch Leerverkäufe um den Dividendenstichtag herum erreichen konnten, obwohl sie keine Kapitalertragsteuer abgeführt hatten. Bei Cum-Cum-Geschäften wurden unter Einbeziehung ausländischer Steuerpflichtiger in Fällen Kapitalertragsteuererstattungen erwirkt, die eigentlich keine Erstattungsmöglichkeit vorsehen. Seit 2012 gab es diverse Gesetzesänderungen, die diese Gestaltungen verhindern sollen.
Verstoß gegen die Melde- und Abführungspflicht
Im Juli 2017 gab es einen Verstoß gegen die Melde- und Abführungspflicht der Kapitalertragsteuer durch Nutzung einer als Vehikel genutzten gemeinnützigen Körperschaft. Zum Ausschluss dieser Möglichkeit erfolgte eine Gesetzesänderung.
Hinterlegungsscheine für ausländische Aktien
Im November 2018 war der Verstoß gegen US-amerikanische Handelsregelungen zur Ausgabe von sogenannten Pre-Release-ADRs (Hinterlegungsscheine für ausländische Aktien) bekannt geworden. Damit hätten möglicherweise unberechtigte Steuererstattungen generiert werden sollen. Zum Ausschluss dieser Möglichkeit wurde zunächst das Datenträgerverfahren für ADRs ausgesetzt. Außerdem erfolgte ein Schreiben des Ministeriums zur Erteilung von Steuerbescheinigungen für ADRs.
Keine weiteren Cum/Ex- bzw. Cum/Cum-Geschäfte
Die Bundesregierung erklärt in der Antwort, es lägen nach wie vor keine Hinweise vor, dass nach den ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen noch Cum/Ex- beziehungsweise Cum/Cum-Geschäfte praktiziert würden.
(Dt. Bundestag, hib vom 22.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)