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14.02.2017

Meldung, Steuerrecht

Cum-/Ex-Geschäfte: FG Hamburg zur Zahlungsverjährung

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Streitig war die Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer. Die Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Eintritt der Zahlungsverjährung ist auszuschließen, stellte das FG Hamburg klar.

Eine Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährung ist nicht möglich, entschied das Finanzgericht Hamburg.

Die isolierte Änderung einer Anrechnungsverfügung zur Rückforderung ursprünglich angerechneter Kapitalertragsteuer ist nicht mehr möglich, wenn die fünfjährige Zahlungsverjährung abgelaufen ist. Die Zahlungsverjährung beginnt mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, auch wenn in ihr ein Erstattungsanspruch ausgewiesen wird (Beschluss des FG Hamburg vom 14.10.2016, Az. 3 V 201/16).

Sinn und Zweck der Zahlungsverjährung

Sofern ein Zahlungsanspruch des Finanzamtes auf Rückzahlung erst mit Änderung der Anrechnungsverfügung erstmals entstehen und fällig werden würde, führt dies nicht zu einem erneuten Beginn der Zahlungsverjährung (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.10.2011 VII R 55/10, BStBl II 2012, 220). Nach der Rechtsprechung des BFH besteht der Sinn und Zweck der Zahlungsverjährung darin, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehren soll, was der Steuerpflichtige aufgrund der gegen ihn ergangenen Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuer noch zu zahlen hat bzw. was ihm zu erstatten ist. Nicht nur fällig gewordene steuerliche Ansprüche können nach Ablauf der FünfJahres-Frist nicht mehr geltend gemacht werden. Vielmehr kann auch auf fällig gewordene Steuern nichts mehr angerechnet und dadurch kein Erstattungsanspruch zugunsten des Steuerpflichtigen gem. § 37 Abs. 2 AO mehr ausgelöst werden (BFH-Urteil vom 12.02.2008 VII R 33/06, BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504).

Bald 10-jährige Verjährungsfrist?

Der Referentenentwurf vom 1.11.2016 zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz sieht eine 10-jährige Verjährungsfrist in den Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO vor.

(FG Hamburg, NL vom 02.01.2017 / Viola C. Didier)


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