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21.04.2026

Betriebswirtschaft, Meldung

CSRD-Umsetzung: DRSC und IDW warnen vor rückwirkenden Pflichten

Die Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung in deutsches Recht bleibt politisch und fachlich umstritten. DRSC und IDW warnen den Bundestag eindringlich davor, neue Pflichten rückwirkend einzuführen. Unternehmen brauchen jetzt vor allem klare, rechtssichere und praktikable Vorgaben.

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In ihren Stellungnahmen an den Bundestag warnen DRSC und IDW vor einer rückwirkenden Anwendung der neuen Vorschriften und fordern stattdessen schnelle, rechtssichere und praktikable Regeln für Unternehmen.

Kritik an geplanter Rückwirkung

Im Zentrum steht ein Änderungsantrag der Regierungsfraktionen von SPD und CDU/CSU zum Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes. Danach sollen die neuen Vorschriften bereits für nach dem 31.12.2024 beginnende Geschäftsjahre gelten.

Das DRSC lehnt diese Rückwirkung in einem Schreiben an den Rechtsausschuss des Bundestages vom 17.04.2026 klar ab. Das Gesetzgebungsverfahren sollte aus Sicht des Gremiums bis zur Sommerpause abgeschlossen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und Unternehmen genug Zeit für die Anpassung ihrer Berichts- und Prüfungsprozesse zu geben. Eine rückwirkende Anwendung würde den Verwaltungsaufwand erhöhen und die Rechtsunsicherheit verschärfen.

IDW sieht rechtliche und praktische Probleme

Auch das IDW äußert in seiner Stellungnahme vom 07.04.2026 deutliche Kritik. Sollte das HGB in der neuen Fassung bereits für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025 gelten, läge nach Auffassung des Instituts eine echte Rückwirkung vor.

Neben verfassungsrechtlichen Bedenken verweist das IDW auf erhebliche praktische Folgen. Bei einem Inkrafttreten im Jahr 2026 wären die Geschäftsjahre 2025 für viele Unternehmen bereits abgeschlossen. Eine nachträgliche Anwendung neuer Berichtspflichten würde zusätzliche Kosten verursachen und das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Berichterstattung belasten.

Weitere Forderungen des IDW

Das IDW begrüßt, dass die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung weiterhin ausschließlich Wirtschaftsprüfern übertragen werden soll. Das sorge für Qualität, Synergien und Effizienz. Eine Öffnung für andere Prüfergruppen würde nach Einschätzung des Instituts eher zusätzliche Bürokratie verursachen. Zudem spricht sich das IDW gegen nationale Sondervorgaben beim Prüfungsvermerk aus, um internationale Vergleichbarkeit zu sichern. Gefordert werden außerdem Klarstellungen für Unternehmen, die künftig nicht mehr unter die Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen.

Umsetzung weiter offen

Die CSRD hätte ursprünglich bis zum 06.07.2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland hat diese Frist bislang verfehlt. Ein erster Gesetzentwurf aus dem Jahr 2024 wurde nicht mehr verabschiedet, im Jahr 2025 folgten dann Referenten- und Regierungsentwurf.

Die gemeinsame Botschaft ist klar

Trotz unterschiedlicher Schwerpunkte senden DRSC und IDW eine gemeinsame Botschaft an den Gesetzgeber. Die überfällige Umsetzung der CSRD sollte zügig erfolgen, darf aber nicht mit rückwirkenden Pflichten verbunden werden. Aus Sicht beider Organisationen brauchen Unternehmen jetzt vor allem Rechtsklarheit, verlässliche Fristen und praktikable Übergangsregeln.


DRSC / IDW vom 17.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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