• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • CSR-Richtlinie: Wesentliche Änderungen im Überblick

26.09.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

CSR-Richtlinie: Wesentliche Änderungen im Überblick

Beitrag mit Bild

Die neuen Berichtspflichten betreffen u.a. Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer-, und Sozialbelangen. Sie können im Lagebericht oder in einem separaten Bericht abgegeben werden.

Die Bundesregierung hat vergangene Woche den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vorgelegt. Gegenüber dem Referentenentwurf ergeben sich wesentliche Änderungen.

Mit dem Regierungsentwurf soll die CSR-Richtlinie weitgehend im Sinne einer Eins-zu-eins-Umsetzung in nationales Recht transformiert werden. Danach werden insbesondere für große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern neue handelsrechtliche Berichtspflichten für nichtfinanzielle Informationen eingeführt (vgl. Meldung vom 22.09.2016).

Gegenüber dem Referentenentwurf ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

  • Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf die Gesellschaft zur Vermeidung von Redundanzen auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen (§ 289b Abs. 1 letzter Satz HGB-E).
  • Ist eine Gesellschaft aufgrund Einbindung in einen Konzernverbund von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit, hat sie in ihrem Lagebericht anzugeben, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht offenlegt und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache verfügbar ist (§ 289b Abs. 2 letzter Satz HGB-E).
  • Ist die nichtfinanzielle Erklärung beziehungsweise der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich von dritter Seite überprüft worden, ist das Prüfungsurteil (im Referentenentwurf noch der Bericht über das Ergebnis) in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen (§ 289b Abs. 4 HGB-E).
  • Im Falle einer (freiwilligen) Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung ist der „unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen“ nicht mehr explizit genannt (§ 289b Abs. 4 HGB-E). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass eine externe inhaltliche Überprüfung, insbesondere durch den Abschlussprüfer, das Vertrauen in die nichtfinanziellen Informationen erhöhen kann.
  • Der Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung wurde in § 289c HGB-E offener formuliert und um weitere Beispiele ergänzt.
  • Die im Referentenentwurf noch beabsichtigte Erweiterung des (Konzern-) Lageberichts um einen Vergleich mit dem Vorjahr und einer Auswertung der Prognosen des Vorjahrs wurde nicht weiter verfolgt.
  • Die neuen Vorschriften sollen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sein.

(WPK vom 23.09.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©momius/fotolia.com


30.06.2026

Homeoffice: Wann der Weg zum Mittagessen versichert ist

Beim Mittagessen im Homeoffice zählt für den Versicherungsschutz vor allem der betriebliche Zusammenhang, entschied das Hessische LSG.

weiterlesen
Homeoffice: Wann der Weg zum Mittagessen versichert ist

Meldung

©faithie/123rf.com


30.06.2026

ISSA 5000: IAASB erläutert Anwendung der Wesentlichkeit

Die neuen FAQs zur ISSA 5000 sind eine wichtige Orientierungshilfe für alle, die sich mit Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung befassen.

weiterlesen
ISSA 5000: IAASB erläutert Anwendung der Wesentlichkeit

Hans-Peter Löw


29.06.2026

Auskunftsanspruch und Equal Pay im Spannungsfeld von EU-Recht und nationalem Recht

In einer Entscheidung vom 25. Juni 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob auch einer freien Mitarbeiterin ein Auskunftsanspruch nach dem EntgtranspG zustehe, obwohl das Gesetz seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Arbeitnehmer begrenzt. Das BAG hat den Auskunftsanspruch gewährt, da die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei, die unter den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff falle. Dieser sei

weiterlesen
Auskunftsanspruch und Equal Pay im Spannungsfeld von EU-Recht und nationalem Recht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht