• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • CSR-Richtlinie gilt für lediglich 540 Unternehmen

15.11.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

CSR-Richtlinie gilt für lediglich 540 Unternehmen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Die sog. CSR-Richtlinie muss bis Dezember 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das soll durch entsprechende Ergänzungen im HGB erfolgen.

Das geplante Gesetz, das deutsche Unternehmen zu einer transparenteren Berichterstattung über Arbeitsbedingungen, Umweltbilanz oder Korruptionsbekämpfung verpflichten soll, soll für lediglich rund 540 von mehreren Tausend Firmen gelten. Das zeigt eine neue, von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie.

In der Studie haben Prof. Dr. Walter Bayer, Juraprofessor an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, und sein Mitarbeiter Thomas Hoffmann untersucht, wo das geplante Gesetz greifen würde. Sie stoßen auf große Lücken: Lediglich 536 Unternehmen wären von den höheren Transparenzanforderungen erfasst. Das wäre nur ein Bruchteil der mehreren Tausend größeren Unternehmen in Deutschland. Unter den 536 Firmen sind allein 258 nicht-kapitalmarktorientierte Kreditinstitute und Versicherungen, dies insbesondere Sparkassen und Genossenschaftsbanken.

Wer ist kapitalmarktorientiert?

Nicht einbezogen wären dagegen „weite Teile des deutschen Mittelstands, aber auch größte Unternehmen, soweit sie die Möglichkeiten des organisierten Kapitalmarkts nicht nutzen“, konstatieren Bayer und Hoffmann. Hintergrund: Laut Regierungsentwurf (Expertenanhörung im Deutschen Bundestag am 07.11.2016) soll das Gesetz nur für Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten gelten, die „kapitalmarktorientiert“ sind. Das bedeutet, dass sie beispielsweise an einer Börse Aktien ausgeben oder sich anderweitig in bestimmten regulierten Segmenten des Kapitalmarktes mit Kapital versorgen. Breiter erfasst sind lediglich Banken und Versicherungen, die in jedem Fall berichten müssen.

(Hans-Böckler-Stiftung, PM vom 07.11.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Umsatzsteuer, UStG
©skywalk154/fotolia.com


23.03.2023

BFH zur Organschaft im Umsatzsteuerrecht

Der BFH sieht die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft als unionsrechtskonform an.

BFH zur Organschaft im Umsatzsteuerrecht
Der Betrieb

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App