05.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Crowdworking kaum von Bedeutung

Beitrag mit Bild

Crowdworking ist als Einkommensquelle bislang kaum von Bedeutung.

Vor dem Hintergrund einer kontroversen Diskussion über die neue Form der Arbeitsteilung hat eine Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstmalig die sozioökonomischen Hintergründe und Motive von Crowdworkern/-innen in Deutschland untersucht.

In den vergangenen Jahren hat sich ein Markt für eine bezahlte, digitale Arbeitsteilung entwickelt: Unternehmen wird es durch sog. Crowdworking möglich, Klein- und Kleinstaufträge (sog. Microtasks) flexibel über digitale Plattformen an externe Arbeitskräfte zu vergeben. Die ZEW-Crowdworking-Studie zeigt, dass Crowdworking bisher noch zu einer marginalen Arbeitsform gehört: Mehr als 50 Prozent der Befragten arbeiten lediglich nur bis zu einer Stunde wöchentlich.

Crowdworking keine primäre Einkommensquelle

Die Studie belegt weiterhin, dass die befragten Crowdworker/innen im Vergleich zu Erwerbstätigen in Deutschland zum einen jünger sowie häufiger ledig sind und zum anderen auch über einen hohen Bildungsstand verfügen. So haben mehr als 40 Prozent der Befragten einen Universitäts- oder Hochschulabschluss inne oder streben diesen an. Die Bearbeitung von Microtasks stellt in der Regel keine primäre Einkommensquelle dar. Ein Großteil der Befragten ist neben der Crowdworkingtätigkeit in einer abhängigen Beschäftigung tätig oder verfolgt eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium.

Crowdworking rechnet sich nicht

Mehr als die Hälfte der Umfrageteilnehmer arbeitet lediglich bis zu einer Stunde wöchentlich über die Crowdworkingplattform; rund 13 Prozent geben eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von mehr als drei Stunden an. Auch fällt das durchschnittliche Nettoeinkommen der Crowdworker niedrig aus: 69 Prozent der Befragten erzielen netto maximal 4,99 Euro wöchentlich. Lediglich drei Prozent der Umfrageteilnehmer scheint 20 Euro und mehr über die Plattform zu verdienen. Zu den wichtigsten Motiven der Crowdworker zählen die Flexibilität bezüglich Arbeitsort und -zeit sowie die Arbeitsinhalte.

(ZEW, PM vom 04.08.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Gehkah/fotolia.com


23.01.2025

BFH: Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Außenwerbung

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Unternehmen der Werbebranche, insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Mietverträgen.

weiterlesen
BFH: Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Außenwerbung

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Michael Forchhammer


23.01.2025

Doppelbesteuerung des Carried Interest in grenzüberschreitenden Fällen – Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 08.10.2024

Das FG Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Urteil vom 08.10.2024 (3 K 37/22) als erstes Finanzgericht in Deutschland über die Einordnung des Carried Interest im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Zwecke eines DBA entschieden.

weiterlesen
Doppelbesteuerung des Carried Interest in grenzüberschreitenden Fällen – Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 08.10.2024

Meldung

nito500/123rf.com


23.01.2025

EU-Kommission plant Plattform zur Bekämpfung des Menschenhandels

Die EU-Kommission wird ihre Arbeit gegen Menschenhändler weiter intensivieren, unter anderem durch die Einrichtung einer Plattform zur Bekämpfung des Menschenhandels.

weiterlesen
EU-Kommission plant Plattform zur Bekämpfung des Menschenhandels

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank