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20.04.2020

Arbeitsrecht, Meldung

COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG: Arbeits- und Sozialgerichte in der Corona-Krise

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©Zerbor/fotolia.com

Um auch während der Corona-Krise das Funktionieren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) vorgelegt.

BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat in einem aktuellen Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kurzfristig die Sicht der BRAK zum COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG erläutert.

Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

Der Referentenentwurf sieht u. a. die Nutzung von Videokonferenzen im arbeitsgerichtlichen und im sozialgerichtlichen Verfahren vor und schafft die Möglichkeit, dass ehrenamtliche Richter an der mündlichen Verhandlung per Videoübertragung von einem anderen Ort aus teilnehmen können. Das Gericht kann dies anordnen, vorausgesetzt, die am Verfahren Beteiligten können die erforderlichen technischen Mittel in zumutbarer Weise vorhalten. Zudem soll die Möglichkeit eröffnet werden, aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen.

Nachbesserungsbedarf am COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG

BRAK-Präsident Wessels begrüßt ausdrücklich die Intention, die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in Zeiten einer Epidemie sicherzustellen, und insbesondere die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen mit Hilfe von Videokonferenztechnik abzuhalten. Sowohl hinsichtlich der geplanten Änderungen im ArbGG als auch im SGG sieht die BRAK jedoch (im Einzelnen erörterten) Nachbesserungs- bzw. Klarstellungsbedarf.

Kritik: Fristverlängerung für Kündigungsschutzklagen

Erhebliche Bedenken äußert Wessels zum geplanten Ausschluss der Öffentlichkeit. Hierbei handele es sich um ein fundamentales Verfahrensprinzip. Daher regt er an, auch – vorrangig – Beschränkungen der Öffentlichkeit (z. B. Begrenzung der Zuschauer, Sitzabstände, Plexiglasscheibe vor der Richterbank u. Ä.) im Gesetz vorzusehen. Kritisch sieht Wessels auch die geplante temporäre Verlängerung der Frist für Kündigungsschutzklagen; hier mahnt er klarstellende Übergangsregelungen an.

(BRAK, NL vom 16.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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