16.04.2021

Rechtsboard

Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit

Aufgrund der fortwährenden Infizierung mit dem Corona-Virus stellt sich aus arbeits- und versicherungsrechtlicher Sicht die Frage, ob die Infizierung mit dem Virus als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Dies hätte zur Folge, dass die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten der Heilbehandlung aufkäme und nicht die Krankenversicherung. Nicht zu vernachlässigen ist, dass im Zusammenhang mit Covid-19 die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seit Beginn der Covid-19-Pandemie verstärkt Anzeigen auf Verdacht einer beruflich bedingten Erkrankung erhalten haben.

Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit

Frank Lenzen
ist tätig bei der Wirtschaftskanzlei Dentons in Frankfurt/M

Die Anerkennung von Berufskrankheiten ist an konkrete Bedingungen gebunden. Versicherte müssen im Zuge der versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Umfang den Auslösern für die Berufskrankheit ausgesetzt sein als die restliche Bevölkerung. Um Covid-19 als Berufskrankheit einstufen zu können, fragte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bei Institutionen wie dem Robert-Koch-Institut nach und bat um Erteilung der hierzu relevanten Daten. Weiterhin wurde zur Beantwortung der Frage eigens eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Im Ergebnis haben die bisherigen Untersuchungen das deutlich erhöhte COVID-19-Erkrankungsrisiko bei Beschäftigten im Gesundheitswesen bestätigt. Langfristige Folgend er Corona Infektion sind ja mittlerweile auch unter dem Stichwort „long-covid“ Gegenstand der medizinischen und der öffentlichen Diskussion. Werden die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit auf Covid-19 übertragen, so dies gilt nach derzeitigem Stand allerdings im Sinne der Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste nur für Betroffene im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium oder für solche Betroffene, die durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind, da bei diesen Tätigkeiten typischerweise von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko auszugehen ist. Zum Gesundheitsdienst zählen z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen; Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem solche der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe. Die gesetzliche Unfallversicherung erkennt eine Erkrankung an COVID-19 als Berufskrankheit an, wenn (1) Kontakt mit einer an Covid-19-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen bestanden hat, (2) relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten aufgetreten sind und (3) ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test vorliegt. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung führte hierzu weiterhin aus, dass mehr als 30.000 Verdachtsanzeigen in Zusammenhang mit Covid-19 laut einer vorläufigen Sondererhebung der Unfallversicherungsträger im Jahr 2020 eingingen. Davon wurden bis zum Jahresende fast 23.000 Fälle entschieden und mehr als 18.000 Berufskrankheiten anerkannt. Im Januar und Februar 2021 kamen dann nochmals rund 26.000 entschiedene Fälle hinzu. Insgesamt wurden bis Ende Februar 2021 42.753 Berufskrankheiten anerkannt. Bei der Beantwortung der Frage, ob einzelne Personen durch ihre Tätigkeiten in anderen Bereichen in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, kommt es auf die Art der Kontakte mit infizierten Personen an. Diese müssen bestimmungsgemäß mit unmittelbarem Körperkontakt (z.B. Tätigkeiten des Friseurhandwerks) oder mit gesichtsnahen Tätigkeiten (z.B. kosmetischen Behandlungen) verbunden sein. Da die Aufzählung der Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste aber nicht abschließend ist, kommt grundsätzlich auch in anderen Berufszweigen eine Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass vergleichbare Infektionsrisiken mit Covid-19 wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium festgestellt werden. Jedoch ließen sich laut BMAS und den deutschen Unfallversicherungen zum jetzigen Zeitpunkt keine anderen Tätigkeiten identifizieren, für die sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes COVID-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat. Danach ist die Anerkennung vonCovud-19 als Berufskrankheit zurzeit auf Betroffene aus dem Gesundheitssektor beschränkt. Nicht zu vergessen ist, dass in den Tätigkeiten, in denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich ist, nach Angaben der Regierung jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall möglich bleibt. Hierdurch werde ebenfalls das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung eröffnet, so die Bundesregierung.

Weitere Autoreninformationen:


, , , ,

Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


17.04.2024

EU-Richtlinie für mehr Steuertransparenz gefährdet den Wirtschaftsstandort

Die neue ZEW-Studie zeigt, dass durch die Offenlegungspflicht für Unternehmen in der EU eine Ungleichbehandlung zu multinationalen Konzernen stattfindet.

weiterlesen
EU-Richtlinie für mehr Steuertransparenz gefährdet den Wirtschaftsstandort

Meldung

dmitrydemidovich/123rf.com


17.04.2024

Reformen für einen nachhaltigeren EU-Gasmarkt

Die neue Verordnung wird den derzeitigen Energiemarkt in einen Markt umwandeln, der hauptsächlich auf zwei Quellen basiert – grüner Strom und grüne Gase.

weiterlesen
Reformen für einen nachhaltigeren EU-Gasmarkt

Meldung

©RioPatuca Images/fotolia.com


16.04.2024

Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dem steht eine fehlende Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen.

weiterlesen
Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank