Die Anerkennung von Berufskrankheiten ist an konkrete Bedingungen gebunden. Versicherte müssen im Zuge der versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Umfang den Auslösern für die Berufskrankheit ausgesetzt sein als die restliche Bevölkerung. Um Covid-19 als Berufskrankheit einstufen zu können, fragte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bei Institutionen wie dem Robert-Koch-Institut nach und bat um Erteilung der hierzu relevanten Daten. Weiterhin wurde zur Beantwortung der Frage eigens eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Im Ergebnis haben die bisherigen Untersuchungen das deutlich erhöhte COVID-19-Erkrankungsrisiko bei Beschäftigten im Gesundheitswesen bestätigt. Langfristige Folgend er Corona Infektion sind ja mittlerweile auch unter dem Stichwort „long-covid“ Gegenstand der medizinischen und der öffentlichen Diskussion. Werden die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit auf Covid-19 übertragen, so dies gilt nach derzeitigem Stand allerdings im Sinne der Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste nur für Betroffene im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium oder für solche Betroffene, die durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind, da bei diesen Tätigkeiten typischerweise von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko auszugehen ist. Zum Gesundheitsdienst zählen z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen; Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem solche der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe. Die gesetzliche Unfallversicherung erkennt eine Erkrankung an COVID-19 als Berufskrankheit an, wenn (1) Kontakt mit einer an Covid-19-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen bestanden hat, (2) relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten aufgetreten sind und (3) ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test vorliegt. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung führte hierzu weiterhin aus, dass mehr als 30.000 Verdachtsanzeigen in Zusammenhang mit Covid-19 laut einer vorläufigen Sondererhebung der Unfallversicherungsträger im Jahr 2020 eingingen. Davon wurden bis zum Jahresende fast 23.000 Fälle entschieden und mehr als 18.000 Berufskrankheiten anerkannt. Im Januar und Februar 2021 kamen dann nochmals rund 26.000 entschiedene Fälle hinzu. Insgesamt wurden bis Ende Februar 2021 42.753 Berufskrankheiten anerkannt. Bei der Beantwortung der Frage, ob einzelne Personen durch ihre Tätigkeiten in anderen Bereichen in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, kommt es auf die Art der Kontakte mit infizierten Personen an. Diese müssen bestimmungsgemäß mit unmittelbarem Körperkontakt (z.B. Tätigkeiten des Friseurhandwerks) oder mit gesichtsnahen Tätigkeiten (z.B. kosmetischen Behandlungen) verbunden sein. Da die Aufzählung der Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste aber nicht abschließend ist, kommt grundsätzlich auch in anderen Berufszweigen eine Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass vergleichbare Infektionsrisiken mit Covid-19 wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium festgestellt werden. Jedoch ließen sich laut BMAS und den deutschen Unfallversicherungen zum jetzigen Zeitpunkt keine anderen Tätigkeiten identifizieren, für die sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes COVID-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat. Danach ist die Anerkennung vonCovud-19 als Berufskrankheit zurzeit auf Betroffene aus dem Gesundheitssektor beschränkt. Nicht zu vergessen ist, dass in den Tätigkeiten, in denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich ist, nach Angaben der Regierung jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall möglich bleibt. Hierdurch werde ebenfalls das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung eröffnet, so die Bundesregierung.
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03.12.2024
Fachfragen: Haben wir in Deutschland effektive Werkzeuge, die Unternehmen für den anstehenden Restrukturierungsbedarf nutzen können?
Der BCG Index für Transformation und Sondersituationen aus dem Sommer 2024 zeigt, dass der Transformations- und Restrukturierungsdruck in europäischen Unternehmen steigt.