Zum einen „sollte“ der Vorstand im Falle eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, damit das Angebot beraten und ggf. gesellschaftsrechtliche Maßnahmen beschlossen werden können. Nur macht das keiner, es gibt eigentlich kein Beispiel für diesen Vorgang seit Inkrafttreten des WpÜG vor 17 Jahren. Eine „best practice“ kann diese Anregung also nicht wiedergeben. Die andere Anregung ist zwar sprachlich nicht schön, sachlich jedoch plausibel, nämlich dass „der Hauptversammlungsleiter sich davon leiten lassen (sollte), dass eine ordentliche Hauptversammlung spätestens nach vier bis sechs Stunden beendet ist.“ Indessen: eine Routine-HV geht schneller, eine Problem-HV dauert eben länger. In der Angabe eines Durchschnittswerts dürfte kaum eine Stärkung des Versammlungsleiters liege, wie es allerdings die Kodex-Begründung glauben machen will. Weitaus befremdlicher als die genannten eher peripheren Anregungen ist, dass die Kodex-Neufassung auf Empfehlungen (§ 161 AktG) zur digitalen HV-Praxis verzichtet. Dieser Passus des alten Kodex wurde gestrichen: „Die Gesellschaft soll den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte und die Stimmrechtsvertretung erleichtern. Der Vorstand soll für die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre sorgen; dieser sollte auch während der Hauptversammlung erreichbar sein.“ Da die Aktionäre einer börsennotierten Gesellschaft in der Regel nicht aus der Region kommen, sondern deutschlandweit und international aufgestellt sind, ist es hoch bedeutsam, ihnen eine Teilhabe auch ohne physische Präsenz zu ermöglichen. Die Vertretung im Stimmrecht ist seit alters her das Mittel der Wahl. Im Jahr 2001 wurde der elektronische Stimmvertreter eingeführt (NastraG), im Jahr 2009 die Fernabstimmung (= Briefwahl) „im Wege elektronischer Kommunikation“ (§ 118 Abs. 2 AktG idF ARUG I). Ob diese Erleichterung für die Wahrnehmung des Stimmrechts den Aktionären angeboten wird, entscheidet allerdings der Vorstand. Da wäre ein Schubs („nudging“) in diese Richtung durch den Kodex durchaus angebracht. Es ist schon schade, dass der modernisierte Kodex für das das neue Jahrzehnt hier durch Nichtbefassung eher rückschrittlich wirkt.
Meldung
06.12.2024
Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG
Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit sind auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, wenn sie erst nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden, so der BFH.