19.08.2022

Meldung, Steuerrecht

Coronahilfen: Erleichterung bei den Fristen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

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Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.06.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.08.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können.

Der DStV hatte sich gemeinsam mit der BStBK dafür stark gemacht, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist zur Schlussabrechnung der Coronahilfen praxisgerecht bis zum Ende des Jahres 2023 zu verlängern. Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.

Fristverlängerung für Coronahilfen muss beantragt werden

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.08.2023 als spätestem Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.

Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.


DStV vom 17.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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