• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung bis 31.08.2023 verlängert

22.06.2023

Meldung, Steuerrecht

Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung bis 31.08.2023 verlängert

Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung bis 31.08.2023 verlängert

©limbi007/123rf.com

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.08.2023 verlängert wurde.

Ursprünglich sollte die Frist am 30.06.2023 enden. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet.

Nachfrist bis 31.12.2023 möglich

Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden. Diese Option konnten DStV und BStBK im Einvernehmen mit dem BMWK zur Entlastung der Berufsangehörigen im Rahmen des Abrechnungsverfahrens etablieren.

Die notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.


DStV vom 22.06.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


RAin/StBin/FAinStR Dr. Catarina C. Herbst und StBin Christina Vosseler
Catarina C. Herbst und Christina Vosseler


22.09.2023

KGaA: Steuerfrei Vermögen übertragen aufgrund einer Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer?

Die sorgfältige Planung von Nachfolgen ist in den letzten Jahren immer wichtiger geworden, da wir uns in einem Jahrzehnt der sog. „Erbengeneration“ befinden: Eine Generation wird zu Erblassern, die in den „Wirtschaftswunderjahren“ ihr Vermögen aufbaute und somit erhebliche Vermögenswerte zur Übertragung anstehen.

KGaA: Steuerfrei Vermögen übertragen aufgrund einer Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer?
Erbschaftssteuer, Erben, Erbschaft
©Stockfotos-MG/fotolia.com


22.09.2023

Zur Steuerbefreiung eines Familienheims

Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.

Zur Steuerbefreiung eines Familienheims

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App