02.03.2020

Rechtsboard

Corona und die große Hauptversammlung

Beitrag mit Bild

Rechtsboard

Indessen sind Absage bzw. Verschiebung sehr gravierende Maßnahmen. Ohne HV-Beschluss gibt es erst einmal keine Dividende, auch könnten dringliche Wahl-, Satzungs- und Strukturentscheidungen zu treffen sein. Schließlich ist die Logistik zu bedenken, denn große HV-Locations sind oft weit im Voraus gebucht und stehen im Sommer/Herbst evtl. nicht zur Verfügung. Was also tun in der Abwägung zwischen befürchteter Gesundheitsgefahr und gesetzlicher HV-Notwendigkeit? Im Grunde  einfach: Die Aktiengesellschaft bietet eine

Online-Teilnahme an oder wenigstens eine Online-Stimmabgabe

(„Briefwahl“). Die meisten Satzungen börsennotierter Gesellschaften ermöglichen diese Gestaltungen (§ 118 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AktG). Zögernd, doch zunehmend, machen die DAX-Gesellschaften davon Gebrauch. Indessen: Selbst wenn die statutarischen und technischen Voraussetzungen vorhanden sind, kann die Präsenzteilnahme nicht ausgeschlossen werden. Jeder Aktionär hat das Recht, die Saalveranstaltung persönlich oder mittels Vertretung zu besuchen. Die physische Individualpräsenz lässt sich nicht verhindern. Damit sieht es so aus, als wäre nichts gewonnen. Es liegt jedoch an den Gesellschaften, entsprechende Aufrufe zu starten („bleibt weg“) und massive Werbung für die ungefährliche Fernteilhabe zu machen. Dann könnte immerhin der Saal weniger voll werden, was den Verantwortlichen schließlich die Entscheidung erleichtert, die HV doch durchzuführen. Auf die wichtige Stimmen- bzw. Kapitalpräsenz hat das Fehlen der Masse von Kleinaktionären in der Regel kaum Einfluss. S. auch hier: Handelsblatt-Interview mit Dirk Zetzsche


Weitere Meldungen


Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


17.07.2026

Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Ob mehrere Tätigkeiten steuerlich einen oder mehrere Gewerbebetriebe darstellen, muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


17.07.2026

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Ein deutlich höherer Grundstückswert kann eine erneute Prüfung der im Erbschein genannten Erbquoten erforderlich machen.

weiterlesen
BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht