02.03.2020

Rechtsboard

Corona und die große Hauptversammlung

Beitrag mit Bild

Rechtsboard

Indessen sind Absage bzw. Verschiebung sehr gravierende Maßnahmen. Ohne HV-Beschluss gibt es erst einmal keine Dividende, auch könnten dringliche Wahl-, Satzungs- und Strukturentscheidungen zu treffen sein. Schließlich ist die Logistik zu bedenken, denn große HV-Locations sind oft weit im Voraus gebucht und stehen im Sommer/Herbst evtl. nicht zur Verfügung. Was also tun in der Abwägung zwischen befürchteter Gesundheitsgefahr und gesetzlicher HV-Notwendigkeit? Im Grunde  einfach: Die Aktiengesellschaft bietet eine

Online-Teilnahme an oder wenigstens eine Online-Stimmabgabe

(„Briefwahl“). Die meisten Satzungen börsennotierter Gesellschaften ermöglichen diese Gestaltungen (§ 118 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AktG). Zögernd, doch zunehmend, machen die DAX-Gesellschaften davon Gebrauch. Indessen: Selbst wenn die statutarischen und technischen Voraussetzungen vorhanden sind, kann die Präsenzteilnahme nicht ausgeschlossen werden. Jeder Aktionär hat das Recht, die Saalveranstaltung persönlich oder mittels Vertretung zu besuchen. Die physische Individualpräsenz lässt sich nicht verhindern. Damit sieht es so aus, als wäre nichts gewonnen. Es liegt jedoch an den Gesellschaften, entsprechende Aufrufe zu starten („bleibt weg“) und massive Werbung für die ungefährliche Fernteilhabe zu machen. Dann könnte immerhin der Saal weniger voll werden, was den Verantwortlichen schließlich die Entscheidung erleichtert, die HV doch durchzuführen. Auf die wichtige Stimmen- bzw. Kapitalpräsenz hat das Fehlen der Masse von Kleinaktionären in der Regel kaum Einfluss. S. auch hier: Handelsblatt-Interview mit Dirk Zetzsche


Weitere Meldungen


Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


23.06.2026

DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren

Datenschutzverstöße führen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Gerichte bleiben jedoch verpflichtet, die DSGVO zu beachten.

weiterlesen
DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren

Steuerboard

Benedikt Hohaus / Natalie Tafelski


22.06.2026

Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 28.05.2026 Stellung dazu genommen, wie Hurdle-Shares in der Regel steuerlich zu beurteilen sind und in welchen Gestaltungskonstellationen sie als Arbeitslohn zu qualifizieren sein können.

weiterlesen
Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)

Meldung

©Butch/fotolia.com


22.06.2026

Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation

Verletzt ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten, darf die DRV die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte schätzen.

weiterlesen
Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht