• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Corona-Steuerhilfegesetz: Mehrwertsteuersenkung in Gastronomie beschlossen

07.05.2020

Meldung, Steuerrecht

Corona-Steuerhilfegesetz: Mehrwertsteuersenkung in Gastronomie beschlossen

Beitrag mit Bild

©ammentorp/123rf.com

Die Bundesregierung hat einige Verbesserungen durch das Corona-Steuerhilfegesetz im Steuerrecht beschlossen, die Beschäftigte und Unternehmen unterstützen. So soll der Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie auf 7 % sinken und es sind Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorgesehen.

Wichtiges Ziel der Bundesregierung bleibt es, die wirtschaftliche Entwicklung zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern. Daran orientiert sich auch die Steuerpolitik. Die Bundesregierung hat deshalb am Mittwoch das Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Es soll dabei helfen, die besonders von der Corona-Pandemie Betroffenen steuerlich zu entlasten und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz ab 01.07.2020

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die Lockerung der derzeit erforderlichen Beschränkungen erfolgt und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 01.07.2020 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt. Es ist wichtig, dass diese Maßnahme befristet ist. Denn sie ist als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht, damit Gastronomiebetriebe schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes, das am 06.05.2020 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Corona-Steuerhilfegesetz erleichtert Kurzarbeit

Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Liegen Zahlungen darüber, muss nur der darüber hinausgehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen.

Fristverlängerung im Umwandlungsgesetz

Im Umwandlungsgesetz erfolgt eine vorübergehende Fristverlängerung aufgrund der Corona-Pandemie. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.

Der Gesetzentwurf geht nach der Befassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen direkt in den Bundestag.

(Bundesregierung vom 06.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Michael Forchhammer


22.04.2026

Die Zinsschranke im Kontext von Private Equity Fonds

Die Zinsschranke gemäß § 4h EStG stellt ein zentrales Instrument des deutschen Ertragsteuerrechts zur Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen dar.

weiterlesen
Die Zinsschranke im Kontext von Private Equity Fonds

Meldung

© tashka2000/fotolia.com


22.04.2026

Kontobetrug: Banken verweigern oft die Erstattung

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale verweigern Banken Betrugsopfern trotz gesetzlicher Rückerstattungspflicht häufig die Erstattung.

weiterlesen
Kontobetrug: Banken verweigern oft die Erstattung

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


22.04.2026

FG Münster zu Wandeldarlehen im Start-up

Fremdübliche Wandeldarlehen an Start-ups können trotz Ausfall steuerlich berücksichtigt werden, entschied das FG Münster.

weiterlesen
FG Münster zu Wandeldarlehen im Start-up
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht