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22.11.2024

Meldung, Steuerrecht

Corona-Sonderzahlungen: Steuerbefreiung scheitert an Zusätzlichkeitskriterium

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich in einer richtungsweisenden Entscheidung mit der rückwirkenden Anwendung der Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG beschäftigt.

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Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich in einer richtungsweisenden Entscheidung mit der rückwirkenden Anwendung der Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG beschäftigt.

Die Steuerbefreiung für ab dem 01.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und soll Sonderzahlungen entlasten, die zur Abmilderung pandemiebedingter Belastungen geleistet wurden.

In einem Streitfall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte die Klägerin, Betreiberin mehrerer Lebensmittelläden, ihren Mitarbeitern im Mai und November 2020 als Corona-Sonderzahlungen deklarierte Geldleistungen steuerfrei gewährt. Die Zahlungen wurden per Aushang angekündigt, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass in diesen Monaten traditionell Urlaubsgeld (Mai) bzw. ein Bonus (November) als freiwillige Leistungen gezahlt würden. Eine Lohnsteuerprüfung stellte fest, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG nicht vorlagen. Daraufhin forderte das Finanzamt die Lohnsteuer nach.

Steuerbefreiungsvoraussetzungen nicht erfüllt

Der 9. Senat des FG Niedersachsen wies die Klage mit Urteil vom 24.07.2024 (9 K 196/22) ab und entschied, dass die Steuerbefreiungsvoraussetzungen für die Sonderzahlungen nicht erfüllt waren.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG ist rückwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar. Die Zahlungen im Streitfall wurden nicht „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt, sondern ersetzten das regulär gezahlte Urlaubsgeld bzw. den Bonus. Aus den internen Aushängen und der Lohnabrechnung war nicht erkennbar, dass die Zahlungen spezifisch zur Abmilderung der Corona-Krise geleistet wurden. Es war nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Zahlungen zur Kompensation pandemiebedingter Belastungen erfolgten.

Relevanz des § 8 Abs. 4 EStG

Auch nach der neuen Definition des Zusätzlichkeitskriteriums im Jahressteuergesetz 2020 waren die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Sonderzahlungen wurden als Ersatz für andere freiwillige Leistungen geleistet und führten zu einer Reduktion des geschuldeten Arbeitslohns.

Das FG hat die Revision zur Klärung der Rechtslage zugelassen. Die Klägerin hat diese eingelegt, und das Verfahren wird nun unter dem Aktenzeichen VI R 25/24 beim Bundesfinanzhof (BFH) geführt.


Nds. FG vom 21.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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