• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Corona-Schnelltest am Arbeitsplatz noch selten

07.04.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Corona-Schnelltest am Arbeitsplatz noch selten

Beitrag mit Bild

©Jarun Ontakrai/123rf.com

Eine deutliche Ausweitung von Corona-Schnelltests ist ein zentraler Baustein, um die dritte Welle der Pandemie zu brechen. Trotz eindringlicher Appelle aus der Politik, von Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften läuft das Testprogramm nur schleppend. Der Schnelltest für Mitarbeiter bleibt vorerst eine Ausnahme.

Bereits der Bund-Länder-Beschluss vom 03.03.2021 nimmt auch die Arbeitgeber in die Pflicht. Unternehmen sollen allen in Präsenz Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest anbieten. Dennoch berichteten nur 23 % der befragten Beschäftigten in der zweiten Märzhälfte, dass alle Präsenzbeschäftigten in ihrem Betrieb schon mindestens einmal pro Woche einen Schnelltest machen können.

Schnelltest ist sinnvolle Ergänzung für betrieblichen Gesundheitsschutz

Für 6 % werden Schnelltests zwar schon angeboten, jedoch noch nicht im vorgesehenen Umfang. Weitere 17 % geben an, dass der Arbeitgeber die Einführung von Schnelltests bereits angekündigt, aber noch nicht umgesetzt hat. Für die Mehrheit (54 %) gibt es hingegen weder betriebliche Schelltests noch sind diese angekündigt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Auswertung von 2832 Datensätzen des Portals Lohnspiegel.de. Das Portal wird vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut.

„Corona-Schnelltests sind überall dort eine sinnvolle Ergänzung für den betrieblichen Gesundheitsschutz, wo Beschäftigte nicht von zu Hause arbeiten können“, sagt Dr. Elke Ahlers, WSI-Expertin für Arbeit und Gesundheit. „Sie können helfen, Ausbrüche am Arbeitsplatz frühzeitig zu erkennen oder ganz zu unterbinden.“

Freiwilligkeit steht zunehmend in der Kritik

Betriebliche Schnelltests für Präsenzbeschäftigte sind bislang freiwillig. Aus dem deutschen Arbeitsschutzgesetz ergebe sich jedoch schon jetzt eine allgemeine Fürsorgepflicht, betont Ahlers. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und diese an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen. Durch eine Einbindung der Betriebsärzte können in den Betrieben auch Tests zum Einsatz kommen, die nicht für Laien zugelassen sind. „Die Lage ist eindeutig: Corona-Schnelltests sind inzwischen breit verfügbar und es gibt keinen guten Grund, diese nicht auch flächendeckend einzusetzen“, so WSI-Expertin Ahlers. Angesichts steigender Infektionszahlen steht der bisherige, allein auf Freiwilligkeit und Appellen beruhende Ansatz zur Einführung von Schnelltests zunehmend in der öffentlichen Kritik.

(Hans-Böckler-Stiftung vom 06.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

© Calado/fotolia.com


14.11.2025

BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Ein neues BAG-Urteil stärkt den Schutz befristet Beschäftigter und betont die unmittelbare Wirkung unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht.

weiterlesen
BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Meldung

©EtiAmmos/fotolia.com


14.11.2025

BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Der BGH hat klargestellt, dass Ansprüche von Aktionären, die auf einer Täuschung beim Aktienkauf beruhen, insolvenzrechtlich nachrangig sind.

weiterlesen
BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Steuerboard

Marcus Niermann / Oskar Meyn


13.11.2025

BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Die deutsche Ersatzerbschaftsteuer fingiert alle 30 Jahre den Übergang des Vermögens einer Familienstiftung auf die nächste Generation (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

weiterlesen
BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank