• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Corona-Schlussabrechnungen: „Technische Übergangsfrist“ bis 15.10.2024

30.09.2024

Meldung, Steuerrecht

Corona-Schlussabrechnungen: „Technische Übergangsfrist“ bis 15.10.2024

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen und zum weiteren Prozedere aus dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) erhalten.

Beitrag mit Bild

©PhotoSG/fotolia.com

Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30.09.2024.

Verfahren bis zum 15.10.2024

Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt gleichwohl noch bis zum 15.10.2024 freigeschaltet, sodass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15.10.2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen akzeptiert und bearbeitet. Es handelt sich dabei um keine formale Fristverlängerung, sondern lediglich um eine „technische Übergangsfrist“.

Verfahren nach dem 15.10.2024

In allen Fällen, in denen bis zum 15.10.2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss entsprechende Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hätte. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten per E-Mail im Rahmen üblicher Fristen (4–6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30.11.2024 über das Antragsportal eingeräumt werden. Im Anschluss daran werden entsprechende Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Eine nachträgliche Einreichung wird dann allenfalls noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich sein.


DStV vom 25.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


06.11.2025

BFH zur Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Der BFH schafft Klarheit bei § 8c KStG: Verluste dürfen trotz schädlichem Beteiligungserwerb zurückgetragen werden.

weiterlesen
BFH zur Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Meldung

© Bernd Leitner / fotolia.com


06.11.2025

Grunderwerbsteuer auf Ökokonto-Übernahme?

Zahlungen für die Übernahme eines Ökokontos gelten als Teil der steuerpflichtigen Gegenleistung beim Grundstückskauf und unterliegen der Grunderwerbsteuer.

weiterlesen
Grunderwerbsteuer auf Ökokonto-Übernahme?

Steuerboard

Caroline Ruschen


05.11.2025

Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als steuerbefreite Schenkung

Das Familienheim ist für die familiäre Nachfolgeplanung von besonderer Bedeutung.

weiterlesen
Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als steuerbefreite Schenkung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank