Die Kläger, ein Ehepaar mit erheblichen Vorerkrankungen, hatten im Jahr 2020 ein mobiles Raumluftreinigungsgerät angeschafft, um sich vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe forderten sie, die Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Anschaffung weder außergewöhnlich noch zwangsläufig im steuerrechtlichen Sinne sei. Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage.
FG Köln: Keine außergewöhnliche Belastung
Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 06.08.2024 (13 K 1353/23), dass die Anschaffungskosten eines Raumluftreinigungsgeräts während der Corona-Pandemie nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, da sie den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind.
Nach § 33 Abs. 1 EStG müssen Aufwendungen außergewöhnlich sein, d.h. sowohl der Art als auch dem Umfang nach außerhalb des Üblichen liegen. Die Corona-Pandemie betraf nahezu alle Steuerpflichtigen. Schutzmaßnahmen, wie die Anschaffung von Luftreinigungsgeräten, wurden von vielen ergriffen, sodass die Aufwendungen nicht mehr als außergewöhnlich gelten.
Keine Zwangsläufigkeit
Kosten gelten nur dann als zwangsläufig, wenn sie aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar sind. Das FG Köln urteilte, dass den Klägern keine objektive Verpflichtung zur Anschaffung eines Luftreinigungsgeräts auferlegt war. Sie hätten die Kosten durch andere Schutzmaßnahmen, wie das Einhalten der AHA-Regeln oder den Verzicht auf persönliche Treffen, vermeiden können.
Vorbeugende Aufwendungen, die der allgemeinen Gesundheitsförderung dienen, sind steuerlich nicht absetzbar. Der Raumluftreiniger wurde präventiv zur Infektionsvermeidung angeschafft und zählt daher nicht zu den Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar wären.
Vergleichbarkeit mit der Allgemeinheit
Auch wenn die Kläger einer Risikogruppe angehören, waren während der Pandemie viele Steuerpflichtige mit ähnlichen Risiken konfrontiert. Dies spricht gegen die steuerrechtlich geforderte Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen.
Fazit
Das FG Köln stellt klar, dass die Aufwendungen für den Raumluftreiniger Teil der allgemeinen Lebensführung sind und nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. Dieses Urteil unterstreicht, dass nur außergewöhnliche und zwangsläufige Kosten, die nicht der Allgemeinheit entstehen, steuerlich absetzbar sind.