08.07.2020

Meldung, Steuerrecht

Corona-Probleme im Erbschaftsteuerrecht

Beitrag mit Bild

©cirquedesprit/fotolia.com

Die FDP-Fraktion will das Scheitern von Unternehmensnachfolgen aufgrund der Corona-Pandemie verhindern. Sie weist in einem Antrag auf Probleme im Erbschaftsteuerrecht hin, in dem bisher einige Folgen der Corona-Pandemie nicht berücksichtigt worden seien.

Als Reaktion auf die Corona-Pandemie wurden bislang verschiedene Gesetze und Regelungen angepasst und neu eingeführt. Folgen ergeben sich auch bei der praktischen Handhabung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts; dazu wurden ebenfalls bereits erste unterstützende Maßnahmen umgesetzt. Hierzu zählen u. a. die Möglichkeit einer zinslosen Stundung, eine Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen sowie Ausweitungen des Abgabezeitraums für Feststellungserklärungen im Bereich von Unternehmensvermögen.

FDP sieht Corona-Auswirkungen auf das Erbschaftsteuerrecht

Aus Sicht der FDP-Fraktion wurden jedoch bisher einige Folgen der Corona-Pandemie nicht berücksichtigt. Diese bringen womöglich unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit sich. Denn die Übergabe eines Unternehmens an die nachfolgende Generation wird bislang dann steuerlich begünstigt, wenn bei der Unternehmensnachfolge Arbeitsplätze gesichert, die Stabilität des Unternehmens gewährleistet und somit der Wirtschaftsstandort Deutschland als Ganzes gestärkt wird. Viele Unternehmen sind nun infolge der Corona-Pandemie unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten und mussten deshalb z. B. auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen.

Was passiert mit der Lohnsummenklausel

Es ist nach Ansicht der FDP-Fraktion fraglich, welche Auswirkungen der Rückgriff auf das Kurzarbeitergeld oder corona-bedingte Personalfreistellungen auf die sogenannte Lohnsummenklausel nach § 13a und b ErbStG haben. Zentrale Bedingungen für mitunter seit Jahren vorbereitete steuerbegünstigte Unternehmensnachfolgen können womöglich nicht mehr erfüllt werden.

Die gesetzgeberische Absicht dieser staatlichen Förderung, nämlich einem Scheitern von Unternehmensnachfolgen oder Zwangsveräußerungen und -schließungen von Betriebsteilen und einem damit einhergehenden Verlust von Arbeitsplätzen entgegenzuwirken, wird damit unterlaufen. Deshalb müssen Anpassungen – etwa bei der Mindestlohnsumme nach § 13a Absatz 3 und 10 ErbStG, bei der 90-Prozent-Prüfung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG oder bei der Berücksichtigung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen – geprüft und ggf. angestoßen werden.

Schließlich ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass sich bei Unternehmen das – für eine begünstigende Übertragung schädliche – Verwaltungsvermögen allein deshalb erhöht, weil die Tatsache, dass weltweit Kundinnen und Kunden von der Pandemie betroffen sind, eine Anpassung der Zahlungsziele erfordert.

Ziel der geforderten Überprüfung sollte es daher nach Ansicht der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag sein, herauszustellen, inwieweit die Übergabe eines unverschuldet in eine Krisenlage geratenen Unternehmens auf die nächste Generation durch die Corona-Pandemie erschwert oder gar verhindert wird und welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um einer möglichen Schlechterstellung entgegenzuwirken.

(Dt. Bundestag, hib vom 03.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


15.04.2026

AGG-Reform geplant: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGG soll den Diskriminierungsschutz durch längere Fristen und erweiterte Benachteiligungsverbote verbessern.

weiterlesen
AGG-Reform geplant: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gem. § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsboard

Benedikt Reißnecker


14.04.2026

Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) die von dem 2. und 6. BAG-Senat vorgeschlagenen alternativen Sanktionsmodelle verworfen hat, bestätigt nunmehr der 6. Senat – wie bereits zuvor der 2. Senat –, dass Fehler bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben.

weiterlesen
Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)