08.07.2020

Meldung, Steuerrecht

Corona-Probleme im Erbschaftsteuerrecht

Beitrag mit Bild

©cirquedesprit/fotolia.com

Die FDP-Fraktion will das Scheitern von Unternehmensnachfolgen aufgrund der Corona-Pandemie verhindern. Sie weist in einem Antrag auf Probleme im Erbschaftsteuerrecht hin, in dem bisher einige Folgen der Corona-Pandemie nicht berücksichtigt worden seien.

Als Reaktion auf die Corona-Pandemie wurden bislang verschiedene Gesetze und Regelungen angepasst und neu eingeführt. Folgen ergeben sich auch bei der praktischen Handhabung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts; dazu wurden ebenfalls bereits erste unterstützende Maßnahmen umgesetzt. Hierzu zählen u. a. die Möglichkeit einer zinslosen Stundung, eine Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen sowie Ausweitungen des Abgabezeitraums für Feststellungserklärungen im Bereich von Unternehmensvermögen.

FDP sieht Corona-Auswirkungen auf das Erbschaftsteuerrecht

Aus Sicht der FDP-Fraktion wurden jedoch bisher einige Folgen der Corona-Pandemie nicht berücksichtigt. Diese bringen womöglich unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit sich. Denn die Übergabe eines Unternehmens an die nachfolgende Generation wird bislang dann steuerlich begünstigt, wenn bei der Unternehmensnachfolge Arbeitsplätze gesichert, die Stabilität des Unternehmens gewährleistet und somit der Wirtschaftsstandort Deutschland als Ganzes gestärkt wird. Viele Unternehmen sind nun infolge der Corona-Pandemie unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten und mussten deshalb z. B. auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen.

Was passiert mit der Lohnsummenklausel

Es ist nach Ansicht der FDP-Fraktion fraglich, welche Auswirkungen der Rückgriff auf das Kurzarbeitergeld oder corona-bedingte Personalfreistellungen auf die sogenannte Lohnsummenklausel nach § 13a und b ErbStG haben. Zentrale Bedingungen für mitunter seit Jahren vorbereitete steuerbegünstigte Unternehmensnachfolgen können womöglich nicht mehr erfüllt werden.

Die gesetzgeberische Absicht dieser staatlichen Förderung, nämlich einem Scheitern von Unternehmensnachfolgen oder Zwangsveräußerungen und -schließungen von Betriebsteilen und einem damit einhergehenden Verlust von Arbeitsplätzen entgegenzuwirken, wird damit unterlaufen. Deshalb müssen Anpassungen – etwa bei der Mindestlohnsumme nach § 13a Absatz 3 und 10 ErbStG, bei der 90-Prozent-Prüfung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG oder bei der Berücksichtigung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen – geprüft und ggf. angestoßen werden.

Schließlich ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass sich bei Unternehmen das – für eine begünstigende Übertragung schädliche – Verwaltungsvermögen allein deshalb erhöht, weil die Tatsache, dass weltweit Kundinnen und Kunden von der Pandemie betroffen sind, eine Anpassung der Zahlungsziele erfordert.

Ziel der geforderten Überprüfung sollte es daher nach Ansicht der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag sein, herauszustellen, inwieweit die Übergabe eines unverschuldet in eine Krisenlage geratenen Unternehmens auf die nächste Generation durch die Corona-Pandemie erschwert oder gar verhindert wird und welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um einer möglichen Schlechterstellung entgegenzuwirken.

(Dt. Bundestag, hib vom 03.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Franziska Sontheim


28.04.2026

Anlaufhemmung für Schenkungsteuer und Werterhöhung von GmbH-Anteilen als Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG (BFH vom 27.08.2025 – II R 1/23)

In der Schenkungsteuerpraxis ist der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 AO immer wieder streitentscheidend – insbesondere bei anzeigepflichtigen Vorgängen nach § 30 ErbStG, wenn das Finanzamt anschließend eine Steuererklärung nach § 31 ErbStG anfordert.

weiterlesen
Anlaufhemmung für Schenkungsteuer und Werterhöhung von GmbH-Anteilen als Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG (BFH vom 27.08.2025 – II R 1/23)

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


28.04.2026

EFRAG legt Arbeitsprogramm 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

EFRAG stellt die Weichen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026. Im Fokus stehen weniger neue Pflichten, sondern vor allem Vereinfachungen.

weiterlesen
EFRAG legt Arbeitsprogramm 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

Meldung

©Pixelot/fotolia.com


28.04.2026

Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Bei fristlosen Kündigungen darf die Zweiwochenfrist nicht wegen eines Integrationsamt-Verfahrens versäumt werden, entschied das LAG Stuttgart.

weiterlesen
Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht