• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Corona-Krise: Sonderregelungen für Grenzpendler

06.04.2020

Meldung, Steuerrecht

Corona-Krise: Sonderregelungen für Grenzpendler

Beitrag mit Bild

©DenysRudyi/fotolia.com

Der Empfehlung, möglichst zuhause zu bleiben, kommen viele Bürger und Bürgerinnen nach. Vor Herausforderungen stellt dies auch Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln – mit steuerlichen Folgen.

Die Corona-Krise stellt auch Grenzpendler vor neue Herausforderungen. Wenn sie nun, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Problem: Unterschiedliche Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ändern die zusätzlichen Homeoffice-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, kann ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte führen. Dies bedeutet eine Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten. Das Bundesfinanzministerium strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren. Dies soll den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, verhindern.

Bilaterale Sonderregelungen für Grenzpendler

In diesen Fällen wird das Bundesfinanzministerium angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen. Ziel ist es, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in der aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr weiterhin Homeoffice Pflicht ist. Betroffene Beschäftigte werden in diesem Zeitraum dann so behandelt, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Homeoffice-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen. Dies erlaubt, flexibel auf die derzeitige Ausnahmesituation zu reagieren, ohne die zugrunde liegenden Regelungen tatsächlich ändern zu müssen.

Konkret ist eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt. Danach können Arbeitstage im Homeoffice aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie als im Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten – auch und insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Homeoffice tätig wären.

Sobald die aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, wird auch diese Sonderregelung wieder aufgehoben.

(BMF, PM vom 03.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Saskia Bardens / Michael Schwarz


18.08.2026

Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den RegE des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) verabschiedet, mit dem zahlreiche punktuelle Anpassungen im deutschen Steuerrecht vorgenommen werden sollen, die dem Bürokratieabbau, der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens sowie der Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen dienen.

weiterlesen
Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Meldung

©djedzura/123rf.com


18.08.2026

20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Das AGG schützt seit 20 Jahren vor Diskriminierung, doch die geplante Reform lässt laut DAV und DGB wichtige Lücken offen.

weiterlesen
20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.08.2026

FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG

Die Umbuchung einer Gesellschafterforderung in die Kapitalrücklage einer KG schafft laut FG Münster keine jungen Finanzmittel.

weiterlesen
FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht