08.04.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Corona-Krise: KfW-Schnellkredit 2020

Beitrag mit Bild

©ferkelraggae/fotolia.com

Die Bundesregierung hat ein weiteres Programm aufgelegt, um mittelständische Unternehmen in Deutschland mit weitreichenden Kredithilfen zu unterstützen. Auf der Basis des von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (Temporary Framework) führt die Bundesregierung KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Das Programm wendet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise jetzt sehr schnell Unterstützung benötigen und auf andere Bedingungen abstellt als die anderen Hilfen der Bundesregierung, die weiterhin bestehen bleiben. Das neue Programm „KfW-Schnellkredit 2020“ wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Damit schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen dafür, dass die Hausbanken die Kredite rasch und unkompliziert bereitstellen können.

So funktioniert der KfW-Schnellkredit

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der KfW-Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz von aktuell 3 % mit einer Laufzeit von zehn Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann die Bewilligung des Kredits schnell erfolgen.

Welche Unterlagen sind notwendig?

Erforderlich sind die Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre. Sofern für 2019 noch kein Jahresabschluss vorliegt, genügt die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vom Dezember 2019. Alle weiteren Informationen halten die Banken vor Ort bereit.

Weiterführende Informationen stehen auf der Internetseite der KfW zur Verfügung.

(WPK vom 07.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Unternehmensfinanzierung (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Emanuel Benning


27.08.2026

Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?

Die Erfüllung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche durch Immobilien wird in der Beratungspraxis häufig primär unter schenkung- und erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten strukturiert, insbesondere bei der Übertragung im Rahmen einer Güterstandsschaukel. Einkommensteuerlich kann dieselbe Übertragung jedoch eine erheblich andere Wirkung entfalten.

weiterlesen
Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?

Meldung

©jirsak/123rf.com


27.08.2026

Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Das BAG begrenzt den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers auf die Informationen, die er benötigt, um einen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst darzulegen.

weiterlesen
Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Steuerboard

Hardy Fischer


26.08.2026

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

weiterlesen
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht