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23.03.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Corona-Krise: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen gilt ab sofort

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©Andrey Popov/fotolia.com

Die Europäische Kommission hat infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, einen weiten Spielraum in den Vorschriften für staatliche Beihilfen für gezielte Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft zu nutzen.

Der Befristete Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen mit direkten Zuschüssen, Vorschüssen, vergünstigten Darlehen und Garantien mit ausreichend Liquidität zu versorgen. Damit wird die Wirtschaftstätigkeit während und nach der COVID-19-Pandemie aufrechterhalten.

Erleichterungen für staatliche Beihilfen

In dem auf Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19″ wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Zur Behebung dieser Störung sieht der Befristete Rahmen fünf Arten von Beihilfen vor.

    1. Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile. Die Mitgliedstaaten können Regelungen zur Gewährung von bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen einführen, um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken.
    2. Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen. Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dazu beitragen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren.
    3. Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.
    4. Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten. Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere KMU – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. Im Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Kunden der Banken und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden.
    5. Kurzfristige Exportkreditversicherungen. Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass in einigen Ländern keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung steht, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann.

Angesichts des begrenzten Umfangs des EU-Haushalts müssen die Mitgliedstaaten die zur Bewältigung der Krise erforderlichen Mittel aus den nationalen Haushalten bereitstellen.

Steueraufschub, Entschädigungen, Kurzarbeit

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13.03.2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ die diese Möglichkeiten erläutert.

So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs von COVID-19 entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind. Auf diese Weise können besonders stark betroffene Sektoren wie Verkehr, Tourismus, Gastgewerbe oder Einzelhandel unterstützt werden.

Der Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

(EU-Kommission vom 20.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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