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17.08.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Corona: Keine Entschädigung für Umsatzverluste

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©stockWERK/fotolia.com

Das Landgericht Hannover hat die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste während des coronabedingten „Lockdowns“ verlangt hatte.

Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 09.07.2020 (8 O 2/20) keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können. Das Bundesinfektionsschutzgesetz sieht insoweit keine ausdrückliche Regelung vor. Dies entspreche allerdings auch der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln.

Keine Rechtsgrundlage einschlägig

Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt. Dieses sieht grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene Personen vor. Schließlich ergebe sich auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht kein Entschädigungsanspruch. Dem Kläger ist nämlich durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden.

Umsatzverluste beschäftigen die Gerichte

Allenfalls vereinzelt und nur in erster Instanz haben Gerichte bundesweit bisher über die mit der Klage aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es diesbezüglich noch nicht. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass gegen das klageabweisende Urteil keine Berufung eingelegt worden sei. Damit ist eine der bundesweit ersten Gerichtsentscheidungen zu sog. Corona-Entschädigungsklagen nunmehr rechtskräftig.

(LG Hannover, PM vom 14.08.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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