Ein Projektleiter hatte sich im April 2021 mit dem Corona-Virus infiziert. Er arbeitete in einem Einzelbüro, das auch als Kopierzimmer genutzt wurde. Mehrmals täglich hielten sich dort Mitarbeitende der Fertigungsleitung auf. Trotz Sicherheitsvorkehrungen wie Maskenpflicht und regelmäßigen Tests kam es zu einer Infektionskette im Unternehmen, die auch den Projektleiter betraf. Dieser musste später stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Entscheidung der Berufsgenossenschaft und der Gerichte
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie argumentierte, es sei nicht nachweisbar, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgte. Auch das Sozialgericht Potsdam und in der Berufung das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gaben der Berufsgenossenschaft recht.
Begründung des Landessozialgerichts
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte im Beschluss vom 27.05.2025 (L 3 U 174/23) klar, dass eine Infektion mit dem Corona-Virus grundsätzlich als Arbeitsunfall gewertet werden kann. Voraussetzung ist jedoch der sichere Nachweis, dass die Ansteckung während der versicherten beruflichen Tätigkeit geschah. Im vorliegenden Fall sei nicht belegbar, wer wen zuerst infizierte – möglicherweise war der Projektleiter selbst die erste infizierte Person im Betrieb. Aufgrund der damaligen pandemischen Lage könne auch eine Infektion im privaten Umfeld nicht ausgeschlossen werden. Die erforderliche Beweislage für einen Arbeitsunfall sei somit nicht erfüllt.
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig.