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24.11.2023

Meldung, Steuerrecht

Corona-Hilfen: Ergänzende Hinweise zur Schlussabrechnung

Mit Blick auf die ablaufenden Fristen bittet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell um Beachtung einiger ergänzender Hinweise.

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©Tom Baker/123rf.com

Das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen für prüfende Dritte steht noch innerhalb einer Nachfrist bis zum 31.01.2024 zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Mit Blick auf die genannten Fristen bittet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell um Beachtung einiger ergänzender Hinweise:

  • Die Einreichung der Schlussabrechnungen muss für alle Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide eines Paketes innerhalb der genannten Fristen erfolgen (Paket absenden), auch wenn ein Rechtsbehelf gegen einen der vorläufigen Bescheide eingelegt wurde und noch anhängig ist.
  • Zu einem vollständig abgelehnten Antrag gibt es keine Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung, auch wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und noch anhängig ist. Auch in diesen Fällen sind jedoch für alle übrigen Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide des Paketes die Schlussabrechnungen fristgerecht im Paket einzureichen (Paket absenden).
  • Zu einem noch nicht beschiedenen Antrag besteht für diesen Antrag keine Pflicht zur Einreichung einer Schlussabrechnung, für alle anderen bewilligten oder teilbewilligten Anträge des Pakets hingegen schon. Wird ein noch nicht verbeschiedener Antrag später beschieden, kann er nachträglich dem Schlussabrechnungspaket hinzugefügt werden, indem die Bewilligungsstelle den prüfenden Dritten zum Zurückziehen auffordert und eine Frist zur Neueinreichung setzt.

Alle Informationen zur Schlussabrechnung sind auch unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.


DStV vom 21.11.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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