25.05.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Corona-Hilfen: Anmeldung per beA-Karte

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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des BMWi einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist darauf hin, dass die Beantragung von Corona-Hilfen auch mittels besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) möglich ist. Die Bestätigung der Identität bei der Beantragung von Corona-Hilfen wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen.

beA-Karte zur Authentifizierung

Dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, per Einschreiben angeschrieben. Es hat sie darum gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als Alternative hierzu hat die BRAK in Kooperation mit dem BMWi für Anwält*innen die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen. Dieses Verfahren stellt ein sichereres Verfahren als die Anmeldung über Benutzernamen und Passwort dar. Es sollte daher unbedingt von den Kolleginnen und Kollegen genutzt werden.

Datenabgleich mit der Finanzverwaltung

Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung für den elektronischen Datenabgleich ist, dass man bei der Antragstellung die Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema angibt.

(BRAK vom 19.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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