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25.05.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

©Melinda Nagy/123rf.com

Angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen besteht kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25.05.2022 hinaus zu verlängern.

Auch wenn die Vorgaben der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ab dem 25.05.2022 nicht mehr anzuwenden sind – regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind auch danach leider nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Arbeitsschutzverordnung: FAQ bleiben aktuell

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben.

Darüber hinaus beobachtet das Bundeministerium für Arbeit und Soziales das Infektionsgeschehen auch weiterhin. Es wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.


BMAS vom 20.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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