• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30.04.2021 verlängert

12.03.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30.04.2021 verlängert

Beitrag mit Bild

©Vadym Pastukh/123rf.com

Das Bundeskabinett hat die am 15.03.2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30.04.2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft.

Die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst:

  • Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
  • Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person.
  • Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
  • Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.

„Corona-Arbeitsschutzverordnung wirkt“

„Das Infektionsgeschehen in Deutschland hat sich stabilisiert, liegt jedoch weiterhin auf einem hohen Niveau. Homeoffice ist ein wichtiges Element, um Kontakte zu reduzieren und die Pandemie einzuschränken“, erklärte Bundesminister Hubertus Heil. „Die Arbeitsschutzverordnung wirkt und hat den Anteil der Menschen, die im Homeoffice arbeiten, noch einmal gesteigert.“ Darüber hinaus stärke die Verordnung den Arbeitsschutz in den Betrieben, so Heil. Dies helfe, die corona-bedingten Gefährdungen für die Beschäftigten, die weiterhin in den Betrieben arbeiten, gering zu halten. „Mit der Verlängerung der geltenden Arbeitsschutz-Verordnung stärken wir den Arbeitsschutz und leisten einen wichtigen Beitrag, um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen“, ist sich Heil sicher.

Bisherige Regelungen noch optimiert

Die Änderungsverordnung enthält redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei den stufenweise vorgesehenen Lockerungen wirtschaftlicher Aktivitäten die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufeinander abgestimmt und an die aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst sind. Eine weitere Änderung stellt klar, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.

Angesichts der unvermindert angespannten Infektionslage und den stufenweise vorgesehenen Lockerungen sind auch weiterhin die in der Verordnung beschriebenen Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz erforderlich, um das Infektionsgeschehen im Griff zu haben.

(BMAS vom 10.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©jirsak/123rf.com


27.06.2025

Bio-Logo: EuGH setzt Grenzen

Nur wenn eine zuständige Behörde die therapeutische Relevanz einer Bio-Herkunft bestätigt, darf ein Bio-Logo auf Arzneitees verwendet werden.

weiterlesen
Bio-Logo: EuGH setzt Grenzen

Meldung

©bluedesign/fotolia.com


27.06.2025

Rekordniveau bei Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen steigen weiterhin kräftig, getrieben vom Fachkräftemangel und dem Druck zur Attraktivitätssteigerung, zeigt eine aktuelle Studie.

weiterlesen
Rekordniveau bei Ausbildungsvergütungen

Meldung

©v.poth/fotolia.com


26.06.2025

BFH-Urteil zur Günstigerprüfung nach § 10a EStG

Nicht immer führt der höhere Sonderausgabenabzug zu einem niedrigeren Steuerbetrag. Entscheidend ist die Reihenfolge der Berechnung, erklärt der BFH.

weiterlesen
BFH-Urteil zur Günstigerprüfung nach § 10a EStG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank