• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Corona als Force Majeure: „Kommunizieren ist extrem wichtig!“

07.08.2020

Interview

Corona als Force Majeure: „Kommunizieren ist extrem wichtig!“

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Coronavirus stellt das wirtschaftliche Leben noch immer auf den Kopf und eine zweite Welle könnte neue Shutdown mit sich bringen. Quarantänemaßnahmen verlangsamen oder unterbrechen Produktionsabläufe, Lieferengpässe sind keine Seltenheit. Viele ausländische Firmen argumentieren Engpässe oder sogar Lieferausfälle mit höherer Gewalt. Doch ist das Coronavirus ein Fall von Force Majeure? Und wie sollte man reagieren, wenn Verträge aufgrund der Corona-Krise nicht mehr erfüllt werden können? Antworten gibt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Becker als Experte für Vertriebsrecht bei CMS Hasche Sigle in Frankfurt am Main.

DB: Das Spannendste zuerst: Stellt das Coronavirus grundsätzlich einen Fall der Force Mejeure dar?

Becker: „Das dürfte wohl – jedenfalls zu Beginn der weltweiten Pandemie – der Fall gewesen sein. Da höhere Gewalt ein unvorhersehbares und ungewöhnliches Ereignis ist, das von außen kam und vernünftigerweise nicht verhindert werden konnte, spricht viel dafür, dass das Coronavirus diese Kriterien erfüllt hat. Die deutsche Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit im Reiserecht mit dem Begriff auseinandergesetzt und grundsätzlich anerkannt, dass Epidemien und Seuchen prinzipiell als höhere Gewalt angesehen werden können. Dies haben z.B. das AG Augsburg (Urteil vom 09.11.2004 – 14 C 4608/03) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das AG Bad Homburg (Urteil vom 02.09.1992 – 2 C 1451/92-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera entschieden.

Aber auch wenn das Coronavirus einen Fall der Force Majeure dargestellt hat, half dieses Rechtsinstitut betroffenen Unternehmen meistens nicht weiter. Denn das deutsche Recht sieht für Einkaufs-, Produktions- und Lieferverträge keine gesonderte Höhere-Gewalt-Regelung vor. Da helfen die Entscheidungen zum Reiserecht nur, wenn in den Verträgen eine wirksame „Force-Majeure-Klausel“ enthalten war. Die Praxis zeigt, dass das oft nicht der Fall ist.“

DB: Welche konkreten Auswirkungen auf Liefer- und Leistungsbeziehungen haben wir bislang gesehen und welche Szenarien sind künftig noch denkbar?

Becker: „Die Auswirkungen waren vielfältig. Vor allem kam es gleich zu Beginn der Pandemie zu Problemen. Unternehmen waren gezwungen, ihre Betriebe zu schließen oder hatten mit Materialengpässen zu kämpfen. Frachtunternehmen konnten Lieferungen nicht rechtzeitig durchführen; oftmals war ein Weiterarbeiten nur möglich, weil Unternehmen auf Warenbestände oder vor Beginn der Beschränkungen schon versandte Lieferungen bauen konnten. International verzahnte Lieferketten gerieten aber jedenfalls massiv unter Stress. Fragen der Unmöglichkeit, des Lieferverzugs, der Störung der Geschäftsgrundlage und eben auch der „höheren Gewalt“ waren zentrale rechtliche Fragen.

Mittlerweile haben sich die Lieferketten ein wenig beruhigt und auch die rechtlichen Themen von Unternehmen betreffen wieder mehr das Tagesgeschäft. Aber die Angst vor einer „zweiten Welle“ ist zu spüren. Die spannende Frage für die Zukunft wird sein: kann man sich überhaupt noch auf „höhere Gewalt“ berufen? Denn dass es zu weiteren Einschränkungen kommen wird, ist nicht unwahrscheinlich. Damit ist ein zentrales Element bei der Definition von „höhere Gewalt“, die Unvorhersehbarkeit, nicht mehr gegeben.“

DB: Was sollten betroffene Unternehmen tun, wenn sie von Lieferausfällen betroffen sind?

Becker: „Als erstes sollten Unternehmen in ihre abgeschlossenen Verträge schauen. Denn es ist zunächst einmal zu prüfen, ob eine Situation wie die Corona-Pandemie irgendwie im Vertrag geregelt ist. Gibt es eine „Force-Majeure-Klausel“? Besteht ein Anspruch auf Belieferung oder kann sich der Lieferant weigern? Oft sind in langfristig angelegten Rahmenverträgen gar keine „harten″ Pflichten zur Annahme von Bestellungen enthalten. Dann kann es sein, dass der Lieferant zwar lieferfähig, aber nicht (mehr) lieferwillig ist, z.B. weil sich aus der Nachfrageverschiebung attraktivere Aufträge ergeben haben.

Geben die Verträge keine genaue Antwort, muss das Gesetz die Situation beantworten. Dann ist zu fragen, ob die Lieferausfälle einen Fall der Unmöglichkeit darstellen. All das ist sehr von der jeweiligen Einzelsituation abhängig.

Eines hat sich in der Krise auf jeden Fall gezeigt: Kommunizieren ist extrem wichtig! Zeichnen sich Lieferengpässe ab, sollte man Kunden schnellstmöglich informieren. Auch sollte das Gespräch mit den Lieferanten gesucht werden, damit die Situation möglichst einvernehmlich und transparent für alle geklärt werden kann.“

DB: Welche Rechtsfolgen hat die Bejahung höherer Gewalt? Wie sieht es denn mit Schadensersatz bei Force Majeure aus?

Becker: „Wie gesagt, ohne Klausel im Vertrag erst einmal keine. Wenn eine Klausel besteht, richten sich die Folgen nach danach, was die Parteien vereinbart haben. Aber auch ohne Klauseln kann die Einordnung als „höhere Gewalt“ relevant sein für die Frage, ob ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt und wer diesen zu vertreten hat. Grundsätzlich trägt der Lieferant gegenüber seinem Kunden das sogenannte Beschaffungsrisiko, muss also auch dann liefern, wenn ihm dies nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Die Frage, was noch zumutbar ist, hat Relevanz für die Frage von Schadenersatzansprüchen. Auch im Fall der Unmöglichkeit besteht ein Schadenersatzanspruch, wenn der Lieferant die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn die Leistung grundsätzlich noch möglich ist, aber nur verspätet erfolgen kann. Da das Vertretenmüssen grundsätzlich vermutet wird, gilt es für Lieferanten sich zu entlasten. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kann es sein, dass ein Unternehmen zumutbare Alternativmaßnahmen, beispielsweise alternative Fertigung, alternative Lieferquelle und alternative Transportwege, zur Vermeidung oder Abwendung des Leistungshindernisses ergreifen muss.“

DB: SARS, MERS und das Coronavirus lassen den Schluss zu, dass dies nicht die letzten Epidemien in der Geschichte sind. Haben Sie einen Rat für die Formulierung von Klauseln, die ermöglichen, flexibel auf die sich ändernden, noch ungewissen Umstände zu reagieren?

Becker: „Eine Klausel zum Umgang mit höherer Gewalt ist in jedem Fall zu empfehlen. Diese sollte einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben und vor allem Seuchen und Pandemien benennen. Da man derzeit zwangsläufig Kenntnis der Krise und den sich auch weiterhin ergebenden Konsequenzen haben muss, wird man sich nicht (mehr) darauf berufen können, dass die Vertragspartner das die höhere Gewalt begründende Ereignis nicht vorhersehen konnten.

Ich würde daher empfehlen, in der Klausel auch eine „Corona-Komponente“ zu ergänzen, sodass die Auswirkungen der aktuellen Krise reflektiert sind. Dabei sind aber die AGB-rechtlichen Vorgaben des deutsches Rechts zu beachten, die vor allem was Transparenz und Inhaltskontrolle betrifft, einen äußerst strengen Rahmen setzen. Das lässt sich nur umgehen, wenn die Klausel individuell mit dem Vertragspartner verhandelt wurde.“

Vielen Dank für das Interview, Herr Dr. Becker!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.


Weitere Meldungen


Meldung

nito500/123rf.com


26.04.2024

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Künftig müssen Hersteller von Waren, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören.

weiterlesen
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Meldung

©moovstock/123rf.com


26.04.2024

Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material.

weiterlesen
Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank