25.02.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Condor und LOT dürfen fusionieren

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©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Condor Flugdienst GmbH durch die Polska Grupa Lotnicza (PGL) freigegeben. Zu der im polnischen Staatsbesitz befindlichen PGL gehört u.a. die polnische Fluggesellschaft LOT.

Condor ist eine deutsche Charterfluggesellschaft, die aber neben dem Verkauf von Sitzplatzkontingenten in großem Umfang auch Flugtickets für Individualreisende vertreibt. Condor bietet Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge zu ca. 80 Zielen in Europa, Asien, Afrika und Amerika an, überwiegend jedoch zu den Warmwasserzielen rund ums Mittelmeer. Flüge nach Polen bietet Condor bislang nicht an. Das Unternehmen gehörte bislang zu der britischen Thomas-Cook-Gruppe, die im September 2019 Insolvenz beantragt hatte. Seitdem ist Condor in Eigenverwaltung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens geführt.

Condor und LOT ergänzen sich gut

LOT hat seine Basen in Polen sowie in Budapest und führt Flüge überwiegend zwischen Warschau und Budapest sowie zwischen verschiedenen Zielen in Europa, Amerika und Asien durch. Neben Flugverbindungen für Individualreisende bietet LOT Reiseveranstaltern von Polen ausgehende Charterflüge an. LOT fliegt auch eine Reihe von Flughäfen in Deutschland an. „Zwischen Condor und LOT kommt es durch den Zusammenschluss zu keinen relevanten Überschneidungen. Vielmehr ergänzen sich die Unternehmen, sodass Condor im Wettbewerb zum deutschen Marktführer Lufthansa gestärkt wird“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. „Wir konnten das Vorhaben zügig freigeben und tragen so dazu bei, dass die Condor nach den Turbulenzen der vergangenen Monate eine Zukunft als Luftverkehrsunternehmen in Deutschland hat.“

Keine relevanten Überschneidungen bei Fusion

Die Prüfung des am 05.02.2020 beim Bundeskartellamt angemeldeten Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass es zwischen den beiden Fluggesellschaften keine relevanten horizontalen Überschneidungen gibt, da sie nicht dieselben Flugstrecken bedienen. Auch bezogen auf die Slot-Situation an einigen vom Zusammenschluss betroffenen deutschen Flughäfen entfällt auf die Beteiligten nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Start- und Landerechten, sodass auch dort nicht von zusammenschlussbedingten Wettbewerbsproblemen auszugehen ist. Das Vorhaben konnte daher zügig freigegeben werden.

(Bundeskartellamt, PM vom 20.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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