21.06.2019

Arbeitsrecht, Meldung

"Coffee to go" geholt – Arbeitsunfall?

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Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt hat entschieden, dass das Besorgen eines „Coffee-to-go“ auf einem Betriebsweg grundsätzlich nicht vom Unfallversicherungsschutz gedeckt ist.
Auf dem Weg zu einer Klientin suchte eine bei einem mobilen Pflegedienst beschäftigte Arbeitnehmerin eine Bäckerei auf, um sich einen „Coffee to go“ zu holen. Diesen wollte sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme auf einem Parkplatz trinken. Um den „Coffee to go“ zu erwerben, bog sie nach rechts in eine Straße ab, um in der Parkbucht vor einer Bäckerei anzuhalten. Vor dem Betreten der Bäckerei stolperte sie und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft hatte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Kein Erfolg vor dem LSG

Das LSG Erfurt hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass das Besorgen des „Coffee to go“ auf einem Betriebsweg grundsätzlich nicht versichert ist, bestätigt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.03.2019 – L 1 U 1312/18). Nach Auffassung des LSG stand die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt (der beabsichtigte Erwerb des „Coffee to go“) nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft.

Welche Verrichtungen sind versichert?

Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Es seien daher nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle oder während eines Betriebsweges versichert. Das Zurücklegen des Weges von einem Klienten zum anderen Klienten habe zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz gestanden, die Absicht, in der Bäckerei einzukaufen, habe jedoch zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung dieses versicherten Weges geführt. Der beabsichtigte Erwerb des „Coffee to go“ sei als höchstpersönliche Verrichtung wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen unversichert.

Auf den sachlichen Zusammenhang kommt es an

Auch bei Betriebswegen ist zu prüfen, ob die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Nach diesen Grundsätzen stehe der beabsichtigte Erwerb eines „Coffee to go“ als Vorbereitung zur Nahrungsaufnahme und damit höchstpersönliche Verrichtung grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall ausnahmsweise durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen worden sei, seien nicht festzustellen gewesen.
(LSG Erfurt, PM vom 14.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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