Wiener Pilotprojekt Kulturtoken
Die Stadt Wien will klimafreundliches Verhalten spielerisch belohnen. Dazu hat sie ein digitales Pilot- und Forschungsprojekt gestartet. Teilnehmende Wiener können sich eine „Kulturtoken-App“ auf ihre Mobilgeräte herunterladen. Mittels Motion-Tracking misst die App aktiv zurückgelegte Wege, d.h. Wege, die zu Fuß, mit dem Fahrrad, oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Die App erkennt die Fortbewegungsart und berechnet auf der Grundlage von Daten des Umweltministeriums die konkrete CO2-Einsparung im Vergleich zu einer Autofahrt für die entsprechende Strecke.
Für etwa 20 kg eingespartes CO2 erhält jeder Teilnehmer einen „Kulturtoken“. Die Token werden digital auf einer geschlossenen Blockchain registriert und verwaltet (es wird also eine abgewandelte Technologie genutzt, die ähnlich auch dem Bitcoin zugrunde liegt). Die Token können z.B. bei dem Wiener Volkstheater und bei anderen Kultureinrichtungen eingelöst werden. Mit diesem digitalen Bonussystem will die Stadt Anreize für umweltbewusstes Verhalten im Alltag schaffen, z.B. beim täglichen Arbeitsweg. Der Kulturtoken wird aktuell bis Ende August mit 1.000 Testpersonen erprobt und erforscht (nähere Informationen auf der Homepage der Stadt Wien).
Kulturtoken als steuerbare „Einkünfte aus Leistungen“?
Kann die Stadt Wien ihr Pilotprojekt erfolgreich durchführen, ist zu erwarten, dass auch andere Städte diesem Modell folgen werden und künftig städtische Token ausgeben für Verhaltensweisen, die das städtische Zusammenleben fördern sollen. Damit solche gut gemeinten Projekte die teilnehmenden Bürger jedoch nicht in eine Steuerfalle und damit zum Verdruss führen, ist zu fragen – und ggf. darauf hinzuweisen –, ob die vereinnahmten Token der Einkommensteuer unterliegen.
Für teilnehmende Privatpersonen kommen im System der Einkunftsarten allenfalls sonstige Einkünfte in Betracht, konkret sog. „Einkünfte aus Leistungen“ (§ 22 Nr. 3 EStG; § 29 Nr. 3 Ö-EStG). Für diese Einkunftsart besteht zwar eine Freigrenze von 256 € (Österreich: 220 €), sodass viele Teilnehmer bereits deshalb nicht der Steuer unterliegen. Je nach den vorgegebenen Parametern eines solchen Modells erscheint es jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass fleißige Radler diese Grenze überschreiten.
„Einkünfte aus Leistungen“ setzen einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch im Privatbereich voraus. Eine Leistung kann nach ständiger Rechtsprechung in jedem Tun, Dulden oder Unterlassen liegen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vorgangs sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Das als Gegenleistung gezahlte Entgelt kann in Geld oder sonstigen geldwerten Wirtschaftsgütern bestehen. Das Entgelt muss dabei gerade durch das Leistungsverhalten veranlasst bzw. ausgelöst sein. Dabei genügt es aber, wenn der Leistende eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlichen und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.
Eine hinreichende Veranlassung zwischen Leistung und Gegenleistung verneint die Rechtsprechung zwar bei reinen Spielen oder Zufällen (z.B. Finderlohn). Sie bejaht sie jedoch beispielsweise bei einem erfolgsabhängigen Preisgeld, wo der Preis nicht für ein Glücksspiel ausgelobt wird, sondern für die (längerfristige) Teilnahme eines Kandidaten an einem bestimmten Konzept (z.B. Fernsehshows). Ein solcher Veranlassungszusammenhang dürfte dem Grunde nach auch bei den ausgelobten Kulturtoken gegeben sein. Aus der maßgeblichen Perspektive eines Teilnehmers sind die ihm gewährten Kulturtoken bei wirtschaftlicher Betrachtung eine geldwerte Entlohnung für ein bestimmtes nachgewiesenes Verhalten. Er wird von der Stadt dafür entlohnt, dass er durch sein Verhalten zum Gemeinwohl beiträgt. Die Teilnehmer gehen diesen Entlohnungsmechanismus bewusst ein, wenn sie sich die Kulturtoken-App herunterladen und sich hierfür anmelden.
Einschränkung des Tatbestandes wegen fehlender Erwerbswirtschaftlichkeit
Mit Stimmen im steuerlichen Schrifttum lässt sich für eine Einschränkung des Tatbestandes argumentieren, wenn Zahlungen aus rechtlichen, staatspolitischen, moralischen, sportlichen, spielerischen oder sonstigen nicht erwerbswirtschaftlichen Gründen erbracht werden. Hierrunter dürften die Kulturtoken fallen: Die Teilnehmer dürften ihre Fortbewegungsart primär nicht deshalb wählen, weil sie dafür den Kulturtoken erhalten. Dagegen spricht schon das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (die Stadt Wien geht nach vorläufigen Hochrechnungen davon aus, dass die Teilnehmer für den Erhalt von einem Kulturtoken etwa zwei Wochen lang ihren täglichen Arbeitsweg zu Fuß oder Fahrrad bestreiten müssen). Private Motive wie die eigene Gesundheit oder der Umweltschutz dürften hier weit im Vordergrund stehen. Der Kulturtoken kann zwar das Handeln entsprechend dieser privaten Motive incentivieren und die Achtsamkeit hierfür erhöhen. Er mag damit im Motivbündel der Teilnehmer eine gewisse Rolle spielen. Er ist zugleich aber bei Würdigung aller Umstände schwerlich als Vergütung für eine erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Leistung anzusehen. Steuerbare Einkünfte sollten bei Auszahlung des Kulturtokens daher verneint werden.
Zur Förderung derartiger Konzepte auf kommunaler Ebene sollte die Finanzverwaltung durch frühzeitige Stellungnahmen Klarheit über die Auslegung der Steuertatbestände schaffen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Präzedenzfälle einzelner Finanzämter die Teilnahmewilligkeit der Bürger an solchen begrüßenswerten Projekten entgegen dem politischen Willen senken.