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12.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Charakteristisches Weisungsrecht als Merkmal des Arbeitsverhältnisses

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Der Betrieb

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Sieht ein „Vertrag über freie Mitarbeit“ ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor.

In einem aktuell vor dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich eine Artistengruppe dem Betreiber eines Zirkusses in einem „Vertrag über freie Mitarbeit“ verpflichtet, im Rahmen der Zirkusaufführungen eine von ihnen zuvor einstudierte „Hochseil- und Todesradnummer … gesehen wie auf dem Video bei Youtube“ darzubieten. Einer der Artisten verunglückte während der Premierenveranstaltung. Als die übrigen Artisten erfuhren, dass der Zirkusbetreiber sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Der Zirkusbetreiber nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis fristlos zu kündigen.

LAG erkennt Arbeitsverhältnis an

Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abwies, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Es ging davon aus, die Beklagte habe die Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden.

BAG widerspricht dem LAG

Die Revision des Zirkusbetreibers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg (Urteil 9 AZR 98/14 vom 11.08.2015). Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erbrachten die Kläger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer. Der „Vertrag über freie Mitarbeit“ sieht ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages schließen lassen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

(BAG / Viola C. Didier) 


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