• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Chancenkarte: Mehr Anreize für dringend benötigte Fachkräfte

04.06.2024

Arbeitsrecht, Meldung

Chancenkarte: Mehr Anreize für dringend benötigte Fachkräfte

Am 01.06.2024 ist die dritte und letzte Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Damit gilt nun auch die Regelung zur sog. Chancenkarte.

Beitrag mit Bild

©MK-Photo/fotolia.com

Das weiterentwickelte Fachkräfteeinwanderungsrecht soll angesichts des massiven Bedarfs an Fachkräften in vielen Branchen neue Möglichkeiten schaffen, um in Deutschland zu arbeiten. Ab dem 01.06.2024 wirken weitere Elemente des Regelungspakets, darunter diejenigen zur Chancenkarte und zur Erweiterung der Westbalkanregelung. Dann sind alle Stufen des neuen Fachkräfteeinwanderungsrechts in Kraft.

So kann die Chancenkarte erworben werden

Als neues Instrument der Erwerbsmigration gilt ab dem 01.06.2024 die Chancenkarte. Es handelt sich um eine neuartige Aufenthaltserlaubnis, um zur Jobsuche nach Deutschland zu kommen. Die Chancenkarte kann auf zwei Wegen erworben werden:

  • Man ist bereits Fachkraft im aufenthaltsrechtlichen Sinne. Dies bedeutet, man hat einen deutschen bzw. anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschul- bzw. Berufsabschluss. In diesem Fall gibt es keine weiteren besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der Chancenkarte.
  • Wenn man keine Fachkraft ist, steht der Weg zu einer Chancenkarte unter folgenden Voraussetzungen offen: Man kann eine ausländische Berufsqualifikation oder einen ausländischen Hochschulabschluss vorweisen. Beides muss nicht in Deutschland, sondern im Land des Erwerbs staatlich anerkannt sein. Alternativ hierzu kann man einfache (Niveau A1) deutsche oder gute (Niveau B2) englische Sprachkenntnisse nachweisen.

So werden die Punkte gesammelt

Hat man diese Eintrittsvoraussetzungen erfüllt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um Punkte zu sammeln. Es gibt unterschiedlich viele Punkte zum Beispiel für:

  • einen (Teil-)Anerkennungsbescheid einer deutschen Anerkennungsstelle
  • Sprachkenntnisse in Deutsch und/oder Englisch
  • Berufserfahrung im Bereich der Berufsqualifikation oder des Hochschulabschlusses
  • Berufsqualifikation/Hochschulabschluss in einem Engpassberuf
  • Einhaltung bestimmter Altersgrenzen bei Beantragung der Chancenkarte
  • rechtmäßigen Voraufenthalt in Deutschland
  • Partner/in erfüllt die Voraussetzungen für eine Chancenkarte ebenfalls und beantragt diese auch.

Derzeit müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden, um eine Chancenkarte zu bekommen. Dies ist nur in Kombination verschiedener Merkmale möglich.

Nebenbeschäftigungen und Probebeschäftigungen möglich

Während der Zeit der Jobsuche sind Nebenbeschäftigungen und Probebeschäftigungen möglich. Die Chancenkarte wird in der Regel für ein Jahr erteilt. In Fällen, in denen die Jobsuche zwar zu einer qualifizierten Beschäftigung führt, aber nicht alle Voraussetzungen für einen Erwerbstitel erfüllt werden, kann die Chancenkarte mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Daneben wird das Kontingent der Westbalkanregelung zum 01.06.2024 von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) verdoppelt. Die Westbalkanregelung ist ein intensiv genutzter Arbeitsmarkt­zugang für Angehörige der Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Liegt ein konkretes Arbeitsangebot oder ein Arbeitsvertrag vor, kann die betreffende Person unabhängig von der Qualifikation in den deutschen Arbeitsmarkt einreisen.

Eine Änderung in der Aufenthaltsverordnung sorgt dafür, dass nunmehr in viel weniger Fällen die Ausländerbehörde des späteren Wohnorts beteiligt werden muss, bevor die zuständige Auslandsvertretung das Einreisevisum erteilen kann. Das sorgt für Beschleunigungseffekte.

Die erste Stufe der neuen Regelungen für die Fachkräfteeinwanderung ist bereits im November 2023 in Kraft getreten. Sie umfasste hauptsächlich Erleichterungen bei der „Blauen Karte EU“ und bei anerkannten Fachkräften.

Die zweite Stufe zu März 2024 beinhaltete einen leichteren Zugang für ausländische Fach- und Arbeitskräfte mit Berufserfahrung und für Auszubildende sowie die bessere Anerkennung von Berufsqualifikationen.


BMAS vom 31.05.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


04.08.2026

Finanzgericht lehnt Abzug von Pflegefahrten ab

Pflegefahrten zu Angehörigen sind steuerlich nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

weiterlesen
Finanzgericht lehnt Abzug von Pflegefahrten ab

Meldung

©bluedesign/fotolia.com


04.08.2026

Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Viele Ausbildungsbetriebe erhöhen ihre Ausbildungsvergütungen und stärken damit gezielt die Attraktivität beruflicher Ausbildung.

weiterlesen
Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Steuerboard

Jan Winkler


03.08.2026

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer gewerblich tätigen Influencerin, die ihre Bekanntheit im Rahmen einer anderen freiberuflichen Tätigkeit erlangt hat, dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterfällt.

weiterlesen
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht