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11.04.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Cannabis-Konsum: Arbeitsunfall nicht ausgeschlossen

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©Waldbach/fotolia.com

Ein versicherter Wegeunfall ist nicht dadurch generell ausgeschlossen, dass der Versicherte Cannabis konsumiert hat. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden.

Ein Arbeitnehmer erlitt auf dem direkten Weg von seinem Wohnort zum Beschäftigungsort einen Verkehrsunfall mit seinem E-Fahrrad. Bei einer Straßenüberquerung übersah er einen von rechts kommenden Pkw. Dieser konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und so schlug der Arbeitnehmer mit dem Körper auf die Windschutzscheibe auf.

BG lehnt Anerkennung des Unfalls ab

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab er an, dass er am Abend vor dem Unfall zwischen 20:00 und 22:00 Uhr eine Cannabis-Zigarette geraucht habe. Er rauche regelmäßig Cannabis. Die Wirkung halte bei ihm aber nur wenige Stunden an, sodass er am nächsten Morgen nicht mehr unter Einfluss der Droge gestanden habe. Er habe das von rechts kommende Auto schlicht übersehen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Allein aufgrund des nachgewiesenen THC-Werts von 10 ng/ml im Serum sei von einem drogenbedingten Fehlverhalten auszugehen.

Verbotswidriges Handeln schließt Unfallschutz nicht aus

Dieser Einschätzung schloss sich das Sozialgericht Osnabrück im Urteil vom 07.02.2019 (S 19 U 40/18) nicht an. Ein verbotswidriges Handeln schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht grundsätzlich aus, so das Gericht. Auch das sog. Rechtsinstitut der selbstgeschaffenen Gefahr greift vorliegend nicht ein. Denn für Cannabis gibt es im Unterschied zu Alkohol keine gesicherte Dosis-Wirkung-Beziehung und damit auch keinen Wert für eine absolute Fahruntüchtigkeit. Allein aufgrund der Blutuntersuchung nach dem Unfall lässt sich deshalb keine konkrete Beeinträchtigung der Wegefähigkeit nachweisen; auch reicht allein ein objektiv riskantes Verhalten nicht aus. Vielmehr müssen daher auch bei einem nachgewiesenen THC-Wert von 10 ng/ml im Serum immer Beweiszeichen vorliegen, die es nahelegen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt rauschmittelbedingt zu einer zweckgerichteten Absolvierung des Weges nicht mehr imstande gewesen ist. Hierfür trägt die BG die Beweislast.

Keine Anzeichen für Fahruntüchtigkeit

Eine konkrete Beeinträchtigung des Klägers durch den Drogenkonsum im Unfallzeitpunkt hat sich aber nicht feststellen lassen. Zwar hat sich dieser nicht an die Straßenverkehrsordnung gehalten, da er die Straße überquert hat, ohne ausreichend auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten. Dabei handelt es sich aber zur Überzeugung des Gerichts nicht um ein klares Anzeichen für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit. Vielmehr kann eine solche Unachtsamkeit auch ohne Drogeneinfluss geschehen. Hierzu hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht den Versicherungsschutz beendet, wenn ein Versicherter aus bloßer Unachtsamkeit die Fahrspur wechselt oder fahrlässig auf die Gegenfahrbahn gerät. Über den Verkehrsverstoß hinaus hatten weder die Zeugen noch die Notärzte irgendwie geartete drogenbedingte Anzeichen angegeben bzw. festgestellt.

(SG Osnabrück, PM vom 29.03.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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