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29.10.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bußgelder gegen die Geldwäschebeauftragte einer international tätigen Bank

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©Eisenhans/fotolia.com

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) hat die Bußgelder gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank bestätigt und dabei deutlich auf die gesetzlichen Rechten und Pflichten einer Geldwäschebeauftragten hingewiesen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte gegen die Betroffene als Geldwäschebeauftrage einer internationalen Großbank drei Geldbußen zwischen 2.500 Euro und 6.000 Euro wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz festgesetzt. Auf ihren Einspruch hin hatte das Amtsgericht Frankfurt/M. die Betroffene wegen leichtfertigen, nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen zwischen 900 Euro und 2.000 Euro verurteilt.

Kanzler-Witwe zahlt halbe Million in bar ein

Die Betroffene war Geldwäschebeauftragte und insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen (§ 11 Abs. 1 GWG) zuständig. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte 2013 insgesamt 500.000 Euro bar auf Konten bei dieser Bank eingezahlt. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Diese Handlungen hätten unverzüglich als Geldwäscheverdachtsmeldungen angezeigt werden müssen. Tatsächlich erfolgten die Meldungen erst mehrere Monate nach der Einzahlung und auch nur, weil andere an diesen Transaktionen beteiligte Kreditinstitute ihrerseits ihrer Meldepflicht nachgekommen waren und die Betroffene darüber informiert hatten.

Verdachtsanzeige ist nicht einer Strafanzeige gleichgestellt

Die Betroffene hatte sich im Rahmen ihrer beim OLG eingelegten Rechtsbeschwerde damit verteidigt, dass sie erst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, damit keine Verdachtsanzeigen „ins Blaue“ hinein erfolgen würden. Im Übrigen beträfen die in der Bank festgestellten Missstände die Verantwortung des Vorstands. Dieser Rechtsansicht ist das OLG Frankfurt/M. im Beschluss vom 10.04.2018 (2 Ss-OWi 1059/17) nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe im Geldwäschegesetz klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung sei, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können. Die Verdachtsanzeige sei gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt.

Bankvorstand haftet ggf. neben der Geldwäschebeauftragten

Der Bankvorstand hafte möglicherweise neben, nicht jedoch statt der Geldwäschebeauftragten. Aufgrund der zahlreichen festgestellten Missstände bei der Bank sei nicht nur von einem „leichtfertigen“, sondern einem „vorsätzlichen“ Handeln auszugehen. Die hier festgesetzten Bußgelder lägen schließlich noch unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe, könnten indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht angehoben werden.

(OLG Frankfurt / M., PM vom 25.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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