• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundesverfassungsgericht weist Aktionärsklage ab

07.03.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bundesverfassungsgericht weist Aktionärsklage ab

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mehrerer Aktionäre der VARTA AG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kläger wehrten sich gegen den Restrukturierungsplan, der ihr Ausscheiden aus der Aktiengesellschaft ohne Entschädigung vorsieht.

Beitrag mit Bild

©EtiAmmos/fotolia.com

Mit Beschluss vom 28.02.2025 (1 BvR 418/25) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Aktionäre der VARTA AG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Aktionäre hatten sich gegen zwei gerichtliche Beschlüsse gewandt, die im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens der VARTA AG nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ergangen waren.

Zum Hintergrund des Falls

Die VARTA AG legte einen Restrukturierungsplan vor, der eine Kapitalherabsetzung auf Null sowie einen Bezugsrechtsausschluss vorsieht. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeführer und andere Streubesitzaktionäre ohne Entschädigung aus der Gesellschaft ausscheiden. Im Rahmen der anschließenden Kapitalerhöhung sollten nur der Mehrheitsaktionär (50,1 % des Grundkapitals) und ein Investor neue Anteile erhalten.

Das Amtsgericht bestätigte diesen Restrukturierungsplan. Die gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerden verwarf das Landgericht als unzulässig. Es begründete dies damit, dass nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG eine Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Beschwerdeführer durch den Plan wesentlich schlechter gestellt würden als ohne ihn und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden könne.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer konnten nicht hinreichend darlegen, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen ihre Grundrechte verletzen.

Die Richter monierten, dass sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften des StaRUG richtete, sondern gegen die richterliche Anwendung dieser Vorschriften. Das Landgericht hatte bereits detailliert begründet, warum die Aktionäre keine realistischen Alternativszenarien zum Restrukturierungsplan aufgezeigt hatten, und die Beschwerdeführer haben sich nicht inhaltlich mit der Entscheidung des Landgerichts auseinandergesetzt. Ihre Rüge einer Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG war nicht ausreichend begründet.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Eine bloße Unzufriedenheit mit einer gerichtlichen Entscheidung genügt nicht; es muss substanziiert dargelegt werden, inwiefern eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Darüber hinaus zeigt der Fall, dass das StaRUG weitreichende Möglichkeiten zur Sanierung von Unternehmen bietet, selbst wenn dies für Aktionäre erhebliche Nachteile mit sich bringt.

Eine weitere Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit diesem Restrukturierungsverfahren ist noch anhängig.


BVerfG vom 05.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Wolfgang Kleinebrink


24.08.2026

„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Am 02.07.2026 hat der Koalitionsausschuss der Union und der SPD das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Im Folgenden wird erläutert, welche Folgen das Vorhaben für das Recht der Entgeltfortzahlung und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen haben könnte und welche Möglichkeiten die angedachten neuen Regelungen für Arbeitgeber bieten würden.

weiterlesen
„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


24.08.2026

Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar

Ein Carried Interest bleibt umsatzsteuerfrei, wenn er vom Gesellschaftserfolg und nicht von konkreten Leistungen abhängt.

weiterlesen
Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


24.08.2026

Entgeltgleichheit: Median der Männer wird zum Maßstab

Das LAG BW sprach einer Arbeitnehmerin wegen Entgeltbenachteiligung die Differenz zum Medianentgelt vergleichbarer männlicher Beschäftigter zu.

weiterlesen
Entgeltgleichheit: Median der Männer wird zum Maßstab
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht