19.06.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Bundestag verabschiedet ESEF

Beitrag mit Bild

©CrazyCloud/fotolia.com

Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2020 das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF) verabschiedet.

Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie, wonach Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 01.01.2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) erstellt werden müssen. Technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung dieses elektronischen Berichtsformats enthalten die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/815 und (EU) 2019/2100 (ESEF-VO).

Das sind die wesentlichen Inhalte

Das Gesetz wurde im Wesentlichen unverändert gegenüber dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung beschlossen. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes sind die folgenden Änderungen im Handelsbilanzrecht für kapitalmarktorientierte Unternehmen:

  • Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse sowie der Lage- und Konzernlageberichte gemäß § 328 HGB im Format der ESEF-VO, inkl. taxonomischer Auszeichnung der IFRS-Konzernabschlüsse
  • Vorlage der vorgenannten Unterlagen im Offenlegungsformat an den Abschlussprüfer
  • Prüfung des vorgelegten Offenlegungsformats und gesonderte Berücksichtigung im Bestätigungsvermerk
  • Klarstellung bzw. Ausweitung des Gegenstands der Bilanzkontrolle gemäß § 342b HGB in Bezug auf das Offenlegungsformat

Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf wurden dahingehend beschlossen, dass sich das Verbot der Beifügung des Bestätigungsvermerks in § 328 Abs. 2 Satz 2 HGB auf solche Wiedergaben von Abschlüssen beschränkt, die nicht der gesetzlichen Form entsprechen. Hierdurch wird klargestellt, dass eine Beifügung des Bestätigungsvermerks möglich ist, wenn die Wiedergabe des Abschlusses in der gesetzlichen Form erfolgt, und zwar auch dann, wenn für die Wiedergabe ein anderes als das gesetzliche Format gewählt wird.

Ab wann ist das ESEF-Format anzuwenden?

Das Gesetz tritt am Tag nach der – noch ausstehenden – Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die geänderten Vorschriften zum ESEF-Format sind erstmal anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

(DRSC vom 19.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Nadine Rettenmaier


28.11.2025

Die Teilnichtigkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie – Auswirkungen auf den deutschen Mindestlohn?

Mit Urteil vom 11.11.2025 (C-19/23) hat der EuGH Teile der EU-Mindestlohnrichtlinie (MiLoRL) für nichtig erklärt. Es stellt sich nun die Frage, ob und inwieweit das Urteil Auswirkungen auf die in Deutschland jüngst beschlossenen Mindestlohnerhöhungen zum 01.01.2026 (13,90 €) und zum 01.01.2027 (14,60 €) hat.

weiterlesen
Die Teilnichtigkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie – Auswirkungen auf den deutschen Mindestlohn?

Meldung

©kebox/fotolia.com


28.11.2025

Geschäftsführer haftet für Gehaltsprivilegien von Betriebsräten

Wer Hinweise auf rechtswidriges Verhalten ignoriert oder nicht nachhakt, läuft Gefahr, persönlich in die Haftung zu geraten, bestätigt das OLG Frankfurt.

weiterlesen
Geschäftsführer haftet für Gehaltsprivilegien von Betriebsräten

Meldung

©animaflora/fotolia.com


28.11.2025

Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Der BFH hat eine praxisrelevante Frage zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen beantwortet.

weiterlesen
Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank