19.06.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Bundestag verabschiedet ESEF

Beitrag mit Bild

©CrazyCloud/fotolia.com

Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2020 das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF) verabschiedet.

Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie, wonach Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 01.01.2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) erstellt werden müssen. Technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung dieses elektronischen Berichtsformats enthalten die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/815 und (EU) 2019/2100 (ESEF-VO).

Das sind die wesentlichen Inhalte

Das Gesetz wurde im Wesentlichen unverändert gegenüber dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung beschlossen. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes sind die folgenden Änderungen im Handelsbilanzrecht für kapitalmarktorientierte Unternehmen:

  • Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse sowie der Lage- und Konzernlageberichte gemäß § 328 HGB im Format der ESEF-VO, inkl. taxonomischer Auszeichnung der IFRS-Konzernabschlüsse
  • Vorlage der vorgenannten Unterlagen im Offenlegungsformat an den Abschlussprüfer
  • Prüfung des vorgelegten Offenlegungsformats und gesonderte Berücksichtigung im Bestätigungsvermerk
  • Klarstellung bzw. Ausweitung des Gegenstands der Bilanzkontrolle gemäß § 342b HGB in Bezug auf das Offenlegungsformat

Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf wurden dahingehend beschlossen, dass sich das Verbot der Beifügung des Bestätigungsvermerks in § 328 Abs. 2 Satz 2 HGB auf solche Wiedergaben von Abschlüssen beschränkt, die nicht der gesetzlichen Form entsprechen. Hierdurch wird klargestellt, dass eine Beifügung des Bestätigungsvermerks möglich ist, wenn die Wiedergabe des Abschlusses in der gesetzlichen Form erfolgt, und zwar auch dann, wenn für die Wiedergabe ein anderes als das gesetzliche Format gewählt wird.

Ab wann ist das ESEF-Format anzuwenden?

Das Gesetz tritt am Tag nach der – noch ausstehenden – Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die geänderten Vorschriften zum ESEF-Format sind erstmal anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

(DRSC vom 19.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Vincent Walch


20.03.2026

BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Zinsen nach § 233a AO auf eine Erstattung von Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

weiterlesen
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)