Der Bundestag hat am 17.04.2026 den Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ beschlossen. Ziel der Initiative ist die Umsetzung von verschärften EU-Vorgaben zu Verbraucherkrediten. Sie sollen grundsätzlich an die Vorgaben für Immobiliendarlehen angepasst werden.
Mit dem im parlamentarischen Verfahren noch geänderten Regierungsentwurf wurde zudem eine Rechtsgrundlage für die E-Auto-Förderung beschlossen. Förderfähig sind demnach elektrisch betriebene Fahrzeuge, die erstmals nach dem 01.01.2026 neu zugelassen worden sind. Das soll auch dann der Fall sein, wenn der zugrundeliegende Vertrag bereits vor Beantragung der Förderung geschlossen worden ist.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, sind für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vor allem Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB vorgesehen. So soll unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge soll künftig die Textform statt der Schriftform ausreichen. Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge angeglichen werden.
Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Änderungen sind dazu auch in elf weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgesehen. Zudem soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz).
Änderungen im Verbraucherschutzausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte den Gesetzentwurf abschließend Mitte April beraten. Gegenüber dem Regierungsentwurf beschloss der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen unter anderem, Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Zudem wurde die Gesetzesbegründung an einzelnen Stellen klarstellend ergänzt.
Neu gefasst wurde eine Vorschrift zum Scoring im Bundesdatenschutzgesetz, der als § 37a in das Gesetz eingefügt werden soll. Im Gegenzug soll § 31 gestrichen werden.
Rechtsgrundlage für E-Auto-Förderung
Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde auch eine zuwendungsrechtliche Regelung für das von der Bundesregierung aufgelegte Förderprogramm für „klimaneutrale Mobilität für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen“ beschlossen. Demnach soll die Förderung grundsätzlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten, die erstmals nach dem 1. Januar 2026 zugelassen worden sind. Das soll auch dann der Fall sein, wenn der zugrundeliegende Vertrag bereits vor Beantragung der Förderung geschlossen worden ist.
Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage – das Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität – war Teil des Änderungsantrags der Koalition zum Regierungsentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“.

