• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundesregierung will Pflichten entlang der Lieferkette reduzieren

11.07.2024

Betriebswirtschaft, Meldung

Bundesregierung will Pflichten entlang der Lieferkette reduzieren

Die „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung sieht unter anderem auch Vereinfachungen bezüglich der Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vor. Darüber informiert das DRSC.

Beitrag mit Bild

©Cybrain/fotolia.com

Am 05.07.2024 veröffentlichte die Bundesregierung im Rahmen ihrer Einigung für den Haushaltsentwurf 2025 ein Maßnahmenpaket für mehr Wachstum („Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“). Teil dieses Maßnahmenpaketes sind auch Vereinfachungen bzgl. der Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Die Vereinfachungen (Maßnahme 15 des Pakets) untergliedern sich in vier Unterpunkte:

  1. Die Vorschriften der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) bzgl. Entlastungen sollen noch in dieser Legislaturperiode so bürokratiearm wie möglich durch Änderungen des LkSG umgesetzt werden (insb. persönlicher Anwendungsbereich). Dabei sollen Pflichten der CSDDD (insb. die zivilrechtliche Haftung) so spät wie möglich umgesetzt werden.
  2. Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht gem. der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) veröffentlichen, sollen nicht zusätzlich einen Bericht nach LkSG veröffentlichen müssen. Bis dahin wird von einer Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten des LkSG abgesehen.
  3. Die Bundesregierung wird sich bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen, die Pflichten der CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich zu reduzieren.
  4. Die Bundesregierung will verbindliche Standards erlassen, nach denen Unternehmen für ihre Informationsgewinnung bei KMU in ihrer Lieferkette Informationen abfragen dürfen. Dies soll KMU als Datenlieferanten entlasten.

Zum Hintergrund

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22.03.2024 den Referentenentwurf (RefE) des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Dem Entwurf zufolge soll die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht (freiwillig) aufstellt und dieser geprüft wird. Der Nachhaltigkeitsbericht ist dann anstelle des Berichts gem. § 10 Abs. 2 LkSG auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E) und beim BAFA einzureichen (§ 12 Abs. 3 LKSG-E). Alle weiteren Pflichten (insb. §§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 LkSG) bleiben erhalten. Das DRSC veröffentlichte ein Briefing Paper als Übersicht zum RefE und hat überdies eine Stellungnahme samt Ergänzung an das BMJ übermittelt.

Zudem hat das DRSC zusammen mit dem Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) im Sommer 2023 einen Bericht zu Informationsbedarfen an KMU veröffentlicht, der eine sinnvolle Ausgestaltung der KMU-Berichterstattung unterstützt.


DRSC vom 10.07.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

artefacti/123rf.com


30.05.2025

PKW-Sacheinlage: Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsadresse

Eine GmbH darf den Vorsteuerabzug für Investitionsgüter wie einen PKW geltend machen, wenn dieser unternehmerisch genutzt wird – selbst bei formalen Unschärfen.

weiterlesen
PKW-Sacheinlage: Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsadresse

Meldung

Der Betrieb


30.05.2025

EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

EFRAG bietet mit dem neuen Unterstützungspaket Tools für KMU, um freiwillige Nachhaltigkeitsberichte nach dem VSME-Standard zu erstellen.

weiterlesen
EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

Meldung

Der Betrieb


28.05.2025

Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Trotz grundsätzlicher Offenheit für klimabezogene Haftungsfragen entschied das OLG Hamm mangels konkreter Gefährdung gegen den Kläger.

weiterlesen
Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank