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26.10.2020

Meldung, Steuerrecht

Bundesregierung soll Kosten für Homeoffice anerkennen

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©Andriy Popov/123rf.com

Der Bundesrat setzt sich für eine bessere steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Homeoffice ein. Massive Kritik wird an der Verrechnungsbeschränkung von Verlusten bei bestimmten Kapitalanlagen geübt. Dies geht aus der von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegten Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hervor.

Der Bundesrat regt an, das Homeoffice für Arbeitnehmer steuerlich besser zu berücksichtigen. Die Aufwendungen, die hierfür entstehen, seien nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b – Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) im Regelfall nicht oder nur begrenzt abziehbar.

Homeoffice ist gut für die Umwelt

Es ist zu prüfen, „ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen, die für einen häuslichen Arbeitsplatz entstehen, der nicht zwangsläufig in einem abgetrennten Arbeitszimmer gelegen sein muss, zukünftig steuerlich berücksichtigt werden können“, schreibt der Bundesrat, der auch annimmt, „dass zukünftig vermehrt vom Arbeitsmodell Homeoffice Gebrauch gemacht werden wird“. Es sei zu berücksichtigen, dass mit der vermehrten Nutzung des Homeoffices die Wege zur Tätigkeitsstätte und zurück vermieden würden. Dem sei nicht nur aus umweltpolitischen Gründen, sondern im Hinblick auf die gewonnene Zeit für die Familie – auch steuerlich – Rechnung zu tragen.

Bessere Anerkennung von Verlusten aus Anlagen

Darüber hinaus fordert der Bundesrat Änderungen bei der Anerkennung von Verlusten bei privat gehalten Anteilen an Kapitalgesellschaften. So sollen die 2019 eingeführten Beschränkungen bei der Verlustverrechnung gestrichen werden. Die Länder beklagen einen enormen Bürokratieaufwuchs durch die Neuregelung und einen widersprüchlichen Regelungsinhalt. Wenn ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit verkaufe, werde der Verlust anerkannt und uneingeschränkt berücksichtigt. Lasse er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden, greife hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit erfolge eine unterschiedliche steuerliche Behandlung eines wirtschaftlich vergleichbaren Vorgangs.  „Dies verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern“, argumentiert der Bundesrat.

Faktische Steuer auf Verluste

In der Praxis führe die Verrechnungsbeschränkung auch zu einer Steuer auf Verluste. So weist der Bundesrat darauf hin, dass Anleger bei Termingeschäften Gewinne unbegrenzt versteuern müssten, ohne die Verluste aus diesen Geschäften jenseits von 10.000 Euro gegenrechnen zu dürfen. Die Neuregelung sei auch kein Instrument zur Eindämmung von Spekulation am Kapitalmarkt. Echte Spekulation finde meist im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier würden die Beschränkungen nicht gelten. Außerdem sei es nicht sachgerecht, Verluste aus Termingeschäften mit schädlicher Spekulation gleichzusetzen.

Außerdem wird eine rechtssichere Lösung für Fälle des Steuerbetrugs vor allem im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften gefordert, die ansonsten möglicherweise verjähren könnten.

(Dt. Bundestag, hib vom 23.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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