Die Bundesregierung will europaweit geltende Regelungen für Dienstleister von Schwarmfinanzierungen in nationales Recht umsetzen. Dazu hat sie jetzt einen Gesetzentwurf zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern vorgelegt. Es soll auch andere europarechtliche Finanzmarktvorschriften ändern.
Bei der Schwarmfinanzierung investiert eine Vielzahl von Investoren Kapital für einzelne Projekte, die über eine Plattform oder ein Onlineportal angeboten werden. Deren Betreiber ermöglichen die Zusammenführung von potenziellen Anlegern oder Kreditgebern mit Unternehmen. Ziel der Verordnung ist, die grenzüberschreitende Erbringung solcher Dienstleistungen zu erleichtern.
Gesetz zu Schwarmfinanzierungen dient Anlegerschutz
Für Start-ups und andere KMU sind Bankkredite oft teuer oder nur schwer zu erhalten, da solche Unternehmen keine Bonitätsnachweise vorlegen oder keine handfesten Sicherheiten bieten können. Schwarmfinanzierung kann – vor allem im Anfangsstadium des Unternehmens – eine nützliche alternative Finanzierungsquelle sein. Die EU-Verordnung 2020/1503 sieht eine Zulassungspflicht für die Schwarmfinanzierungsdienstleister vor. Es werden Regelungen zur internen Organisation, zur Geschäftsführung, zum Umgang mit Beschwerdeverfahren vorgegeben. Festgelegte Informations- und Offenlegungspflichten sollen dem Anlegerschutz dienen.
Änderungen im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Zur begleitenden Ausführung der Verordnung 2020/1503 und zur Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern hat die Bundesregierung nun einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (19/27410). Zudem enthält das Gesetz nationale Änderungen im Hinblick auf das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und damit zusammenhängende Verordnungen. Hintergrund hierfür ist die Abschaffung des Widerspruchsausschusses und des Übernahmebeirats.
Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Ausführung der EU-Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP). Deutschland muss dafür unter anderem die zuständige Aufsichtsbehörde festlegen. Weiter werden mit dem Gesetz nationale Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1503 angepasst und dabei Verordnungsänderungen berücksichtigt.
(Bundestag vom 11.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)