18.12.2015

Betriebswirtschaft, Meldung

Bundesregierung beschließt AReG

Beitrag mit Bild

Das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) führt zu Anpassungen im HGB, Wertpapierhandelsgesetz, Aktiengesetz und Genossenschaftsgesetz.

Die Bundesregierung hat das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) beschlossen. Es setzt die prüfungsbezogenen Vorschriften der Abschlussprüferrichtlinie um und führt die unmittelbar anwendbare Abschlussprüferverordnung aus.

Der Regierungsentwurf sieht schwerpunktmäßig Änderungen des HGB vor, so unter anderem:

Höchstlaufzeit des Prüfungsmandates

Kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d HGB können die gemäß Abschlussprüferverordnung auf zehn Jahre begrenzte Höchstlaufzeit des Prüfungsmandates durch öffentliche Ausschreibung oder Joint Audit auf 20 beziehungsweise 24 Jahre verlängern.

Gegenüber dem Referentenentwurf ergibt sich hier die Anpassung, dass diese Verlängerungsoption Kreditinstituten und Versicherungen nicht zugestanden wird. Bei diesen Unternehmen verbleibt es bei einer Höchstlaufzeit des Abschlussprüfungsmandates von zehn Jahren.

Erbringung bestimmter Leistungen durch Abschlussprüfer

Die Erbringung bestimmter Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen durch den Abschlussprüfer gegenüber einem Mandanten von öffentlichem Interesse wird unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Gegenüber dem Referentenentwurf ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass eine Beschreibung aufgenommen wurde, wann sich Steuerberatungsleistungen „wesentlich“ und damit unzulässig auf den Abschluss auswirken (sogenannte aggressive Steuerplanung).

Zum Bestätigungsvermerk

Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Übertragung der Anforderungen an den Bestätigungsvermerk von Unternehmen von öffentlichem Interesse auf den Bestätigungsvermerk von sonstigen Unternehmen ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

Weitere Anpassungen betreffen unter anderem das Wertpapierhandelsgesetz, das Aktiengesetz und das Genossenschaftsgesetz.

(WPK vom 17.12.2015 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Andre Schüttauf / Stephan Sura


13.03.2026

Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Eine Arbeitnehmerin tituliert einen Kunden im Gespräch mit einer Kollegin als „Nigger“ – ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? An sich ja, im Einzelfall aber womöglich nein, entschied jetzt das LAG Rheinland-Pfalz.

weiterlesen
Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


13.03.2026

Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Aufsichts- und Berufsrechtsregelungen für rechtsberatende Berufe sollen vereinheitlicht, modernisiert und Berufsordnungen angepasst werden.

weiterlesen
Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


13.03.2026

EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap

Das EU-Parlament fordert die EU-Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen.

weiterlesen
EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)