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23.12.2016

Meldung, Steuerrecht

Bundesregierung bekämpft Steuerbetrug mittels Briefkastenfirmen

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Die Banken müssen künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen anzeigen.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Damit werden die Konsequenzen aus den im Frühjahr bekannt gewordenen „Panama Papers“ gezogen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung über Briefkastenfirmen in Steueroasen deutlich erschwert werden. Dafür werden erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, neue Anzeigepflichten der Banken und umfassendere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung eingeführt. Mit dem erhöhten Entdeckungsrisiko wird eine präventive Wirkung gegen Steuerhinterziehung über Briefkastenfirmen einhergehen. Unter anderem sind folgende Maßnahmen geplant:

Anzeigepflicht bei Beziehung zu Drittstaat-Gesellschaften

Steuerpflichtige sollen ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften künftig anzeigen müssen – und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitteilungspflicht soll dies mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Finanzinstitute sollen den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen.

Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses

Das sog. steuerliche Bankgeheimnis soll aufgehoben werden. Dadurch wird klargestellt, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen. Kreditinstitute müssen im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr beachten. Finanzbehörden sollen daher künftig ohne die bislang geltenden Einschränkungen Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen genauso an inländische Kreditinstitute richten dürfen wie an andere Personen. Anlasslose Ermittlungen bei Kreditinstituten werden aber auch in Zukunft unzulässig sein.

Erweiterung des Kontenabrufverfahrens

Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke soll erweitert werden, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung ist.

BEPS beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 außerdem die Umsetzung einer wichtigen Empfehlung des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS, Base Erosion and Profit Shifting) beschlossen: Deutschland wird das Mehrseitige Abkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen aus dem BEPS-Projekt unterzeichnen. Damit werden die BEPS-Empfehlungen rasch und möglichst flächendeckend von den fast 100 beteiligten Staaten implementiert. Als mehrseitiger Vertrag sollen bestehende Doppelbesteuerungsabkommen geändert werden, um effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Steuergestaltung und -umgehung darin aufzunehmen. Die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ist im Rahmen einer Erstunterzeichnungszeremonie im Juni 2017 geplant.

(BMF, PM vom 21.12.2016/ Viola C. Didier)


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