• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer

25.07.2016

Meldung, Steuerrecht

Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer

Beitrag mit Bild

Nur mit einer Grundsteuer, die an aktuelle Werte anknüpft, lassen sich die verfassungsrechtlichen Probleme dauerhaft ausräumen.

Nach vielen Jahren der Diskussion haben sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder Anfang Juni mit großer Mehrheit zur Reform der Grundsteuer entschlossen. Hessen und Niedersachsen stellen die Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer genauer vor.

Zwei Gründe haben zu dem Reformvorhaben der Grundsteuer geführt. „Es geht darum, den Gemeinden die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle zu erhalten. Hier besteht Handlungsbedarf. Rund 13 Milliarden Euro Einnahmen bringt die Grundsteuer den Kommunen jährlich. Kassiert das Bundesverfassungsgericht das Grundsteuergesetz, weil die Politik nicht rechtzeitig gehandelt hat, haben unsere Kommunen ein echtes Finanzierungsproblem“, erklären Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer und Niedersachsens Finanzminister Peter-Jürgen Schneider. „Ebenso wichtig aber ist es, den Bürgerinnen und Bürgern wieder gerecht zu werden. Über mehr als 50 Jahre Wertveränderungen auszublenden, hat natürlich auch Auswirkungen darauf, wie die Belastungen durch die Grundsteuer verteilt werden. Vereinfacht gesagt zahlen gegenwärtig manche zu viel und andere zu wenig. Das wieder gerade zu rücken ist eine Frage der Gerechtigkeit“, so die Minister weiter.

Neubewertung aller Grundstücke

Der erste Schritt hin zur neuen Grundsteuer ist die Neubewertung aller rund 35 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der Stichtag für die erste Bewertung nach den neuen Regeln soll der 1. Januar 2022 sein. Heute lässt sich noch nicht abschätzen, welche Werte sich dann für einzelne Grundstücke ergeben. Denn die zu diesem Stichtag gültigen Bodenrichtwerte und anzusetzenden Baupreise kennt noch niemand. Die Bewertungsarbeiten werden um den Jahreswechsel 2022/2023 beginnen und einige Jahre in Anspruch nehmen. Aber auch wenn die neuen Werte vorliegen, lässt sich daraus noch nicht die Höhe der neuen Grundsteuer ableiten. Wie schon heute werden auch die künftigen Werte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert.

Steuermessbetrag als Stellschraube

Erst auf den sich so ergebenden Steuermessbetrag wird dann der jeweilige gemeindliche Hebesatz angewandt, um die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Die Steuermesszahlen und die Hebesätze sind damit die Stellschrauben, um das Ziel, keine Mehrreinnahmen zu erzielen, die Reform also aufkommensneutral umzusetzen, zu erreichen. Bei einem flächendeckenden Anstieg der Werte wegen der Neubewertung werden die Steuermesszahlen entsprechend abgesenkt. Wie hoch die Messzahlen sein müssen, um die angestrebte bundesweite Aufkommensneutralität zu erreichen, kann erst in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Neubewertung der rund 35 Millionen Einheiten berechnet werden.

Öffnungsklausel für mehr Gerechtigkeit

„Zugegeben, die auf bundesweiter Basis ermittelten Steuermesszahlen werden nicht in jedem Land eins zu eins passen. Aus diesem Grund schaffen wir auch eine Öffnungsklausel, die es den Ländern erlaubt, eigene Steuermesszahlen festzulegen. Damit erhalten die Länder eine bisher nie dagewesene Freiheit, Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer zu nehmen. Heterogene Wertentwicklungen innerhalb eines Landes können schließlich auf der Ebene der Kommunen ausgeglichen werden, die ihre Hebesätze jeweils selbst bestimmen“, so die Finanzminister. „Angesichts dieser landesspezifischen und kommunalen Handlungsmöglichkeiten ist es nicht nachzuvollziehen, wie Bayern in der Reform eine Steuererhöhung erkennen will. Wer dies dennoch behauptet, hat entweder das Konzept nicht verstanden oder möchte die Öffentlichkeit bewusst täuschen.“ Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Bürger genau die gleiche Grundsteuer zahlen wird wie bisher. Denn dafür haben sich die Werte in den letzten Jahrzehnten zu weit auseinanderentwickelt. Das können die genannten Stellschrauben nicht verhindern. Wenn innerhalb einer Gemeinde Grundstücke in manchen Lagen stärker an Wert zugelegt haben als in anderen Stadtteilen, wird und muss sich dies in der Verteilung der Grundsteuerlast widerspiegeln. Einer Mehrbelastung einzelner Grundbesitzer steht eine entsprechende Entlastung anderer Grundbesitzer gegenüber.

(FinMin Hessen und FinMin Niedersachsen, PM vom 22.07.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Annabel Graß


05.02.2026

FG Münster: Zur Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung an einem Altenteil

Mit vorläufig nicht rechtskräftigem Urteil vom 18.09.2025 (3 K 459/24 Erb) entschied das FG Münster, dass bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, eines Hofes i.S.d. HöfO, durch einen Elternteil an das Kind mit Vereinbarung eines lebenslangen Altenteils für beide Elternteile keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des einen an den anderen Ehegatten vorliegt, sofern dieser nicht über die ihm eingeräumten Rechte und Leistungen frei verfügen kann.

weiterlesen
FG Münster: Zur Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung an einem Altenteil

Meldung

©olando/fotolia.com


04.02.2026

„Wasserdiesel“: OLG Oldenburg spricht Investoren Schadensersatz zu

Das OLG Oldenburg verurteilte die Beklagten im „Wasserdiesel“-Fall zu rund 3,25 Mio. € Schadensersatz, da sie nachweislich Investoren getäuscht hatten.

weiterlesen
„Wasserdiesel“: OLG Oldenburg spricht Investoren Schadensersatz zu

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


04.02.2026

Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Ein Arbeitsverhältnis bleibt wirksam, wenn ein Arbeitgeber nicht nachvollziehbar belegen kann, dass es sich lediglich um ein Scheingeschäft handelte.

weiterlesen
Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)